Tz. 14

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a KStG wurde durch das StandOG v 13.09.1993 (BStBl I 1993, 774) eingefügt und normierte erstmals seit Einführung des Anrechnungsverfahrens im Jahr 1977 die stlichen Auswirkungen einer übermäßigen Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Damit hatte die über mehrere Legislaturperioden geführte Diskussion um die Möglichkeiten, wie einer zur Minimierung der inl St-Last erfolgten übermäßigen Fremdfinanzierung durch nicht zur Anrechnung von KSt berechtigte AE begegnet werden kann, ihr vorläufiges Ende gefunden. Zu den vorangegangen gesetzlichen Lösungsansätzen s Tz 13, zu dem Versuch, die Problematik durch eine bloße Verw-Anw zu lösen s Tz 7.

Der Gesetzestext basiert auf dem vom Bundeskabinett am 09.12.1992 beschlossenen Entw zum StandOG (s BT-Drs 12/4158, 9 und 14 sowie BT-Drs 12/4487; zur Stellungnahme des BR und zur Gegenäußerung der B-Reg s BT-Drs 12/4487, 61 bzw 70). Nach fortgesetzter Kritik an der beabsichtigten Regelung (s die Stellungnahme des St-Fachausschusses des IDW v 06.11.1992 zum Ref-Entw des StandOG, WPg 1992, 793; Knobbe-Keuk, DB 1993, 60) wurde noch während der Anhörung zum StandOG im Fin-Aussch eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Debatin und Herzig sowie Vertretern der Wirtschaft eingesetzt, um neue Vorschläge zur Formulierung des § 8a KStG zu entwickeln. Die Arbeitsgruppe hat dem Fin-Aussch diverse Änderungsvorschläge unterbreitet (s Herzig, Gastkommentar in DB 14/1993 sowie StuW 1993, 237), die im wes in den endgültigen Gesetzeswortlaut übernommen wurden.

§ 8a KStG idF des StandOG stellt ertragstliche Höchstgrenzen für eine Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch nicht anrechnungsberechtige AE auf. Wird das gesetzlich zulässig Maß überschritten, gelten die für das übermäßige FK geschuldeten Vergütungen als vGA. Eine Umqualifizierung des Kap erfolgt nicht.

 

Tz. 15

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Zur Anwendung des § 8a KStG idF des StandOG hat die Fin-Verw ein umfangreiches Einf-Schr herausgegeben (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995 I, 25, 176). Die KStR 1995 und KStRE 2004 enthalten keine eigene Regelungen, sondern verweisen in R 40a KStR 1995/H 45 KStHE 2004 lediglich auf dieses Schr des BMF. Weitere Verw-Anw zu § 8a KStG idF des StandOG finden sich in den Tz 8 a.1 ff des sog UmwSt-Erl (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268; dazu s Tz 52 ff). Zu § 8a KStG idF des sog Korb II-Gesetzes werden wahrscheinlich zwei Schreiben des BMF ergehen.

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