Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 1130
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Bei PersGes als OT ist es ab dem VZ 2003für die stliche Anerkennung der Organschaft erforderlich, dass die Anteile an der OG zum Gesamthandsvermögen der PersGes gehören (s Tz 159). Deshalb werden die Anteile an der OG in jedem Fall in der St-Bil der PersGes erfasst. Somit bilden sich die Einlagen/Einlagenrückgewähr iSd § 14 Abs 4 KStG auch in der St-Bil der OT-PersGes ab. Bünning (BB 2022, 1579, 1582) geht uE zutr davon aus, dass da es sich um eine stliche Korrektur handelt, diese in der Ergänzungs-Bil abzubilden ist. AA wohl s Fey/Aschenbrenner (DB 2022, 2820, 2822) und s Liedgens/Himmer (DStR 2022, 2393, 2397), die die Verringerung des Beteiligungs-Bw in der Gesamthands-Bil bei einer Einlagenrückgewähr bis auf Null vornehmen. Ihr Gegenwert erhöht bzw vermindert anteilig die Kap-Konten der Gesellschafter der PersGes; allerdings werden bei zum Vermögen der Gesellschafter der PersGes gehörenden Anteilen nicht an der OG beteiligte Gesellschafter hiervon nicht betroffen.
Tz. 1131
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Bei der Ermittlung des dem einzelnen MU zuzurechnenden Beteiligungs-Bw ist nach uE zutr Verw-Auff (s Schr des BMF v 29.09.2022, BStBl I 2022, 14 712 Rn 10) der anteilige Wert lt Gesamthand-Bil um die Werte aus etwaigen Ergänzung-Bil zu korrigieren. Dabei sind die Mehr-/Minderabführungen iSd § 14 Abs 4 KStG den MU nach dem allg Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.
Liedgens/Himmer (DStR 2022, 2393, 2398) gehen davon aus, dass auch eine abw vom HR gesellschaftsvertraglich geregelte Gewinnverteilung stlich anzuerkennen ist. UE ist dem nicht zuzustimmen. Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 22.11.1995, BStBl II 1996, 531) kann eine GA nicht von dem allg Gewinnverteilungsschlüssel abw verteilt werden. Dies gilt uE auch für die Gewinnabführung und die daraus resultierenden Mehr-/Minderabführungen.
Die oa Verteilung hat zur Folge, dass Mehrabführungen bei einem MU wegen eines entspr hohen Beteiligungs-Bw noch nicht zu einem Beteiligungsertrag führen, während bei einem anderen MU die Mehrabführung zu einem Beteiligungsertrag führt, weil der Bw überschritten wird. Wegen eines Bsps s Fey/Aschenbrenner (DB 2022, 2820, 2822) und s Liedgens/Himmer (DStR 2022, 2393, 2397).
Tz. 1132
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Gehört bei einem Gesellschafter der PersGes die Beteiligung an der PersGes zum BV, wirkt sich durch die stliche Bindung des Beteiligungskontos an das Kap-Konto in der PersGes (Spiegelbildmethode) die Anwendung des § 14 Abs 4 KStG auch auf die Höhe der Beteiligung an der PersGes in der St-Bil des Gesellschafters der PersGes aus. Bei einer doppelstöckigen PersGes zB, bei der die obere PersGes nicht zum Organkreis gehört, schlägt die Anwendung des § 14 Abs 4 KStG in der St-Bil der nachgeordneten OT-PersGes wegen der Spiegelbildmethode auf die St-Bil der oberen PersGes durch. Allerdings gelten uE für diesen spiegelbildlichen Ausweis nicht die Regelungen des § 14 Abs 4 KStG. Ist der Gesellschafter der PersGes eine Kö, wird diese Kap-Kontenveränderung iRd gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der PersGes abgebildet.
Tz. 1133–1139
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
vorläufig frei