Tz. 238
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Damit ein Versorgungsunternehmen die Bevölkerung mit Energie (Strom, Gas, Wärme) oder Wasser beliefern kann, muss zunächst ein umfassendes Leitungsnetz aufgebaut werden. Hierzu sind Eingriffe in die Rechte und Interessen der hierdurch jeweils betroffenen Grundstückseigentümer erforderlich, bei denen es sich entweder um privatrechtliche Eigentümer oder – und das trifft beim Verlegen von Versorgungsleitungen überwiegend zu – um öff-rechtliche Träger der Wegehoheit handelt. Diese Eingriffe erfolgen sowohl in Gestalt der erstmaligen Verlegung der Leitungen als auch in Gestalt lfd vorzunehmender Kontroll-, Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten.
Während die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken entweder durch gütliche Einigung der Beteiligten oder durch Enteignung ermöglicht wird, hat sich im Verhältnis des Versorgungsbetriebs zu den öff-rechtlichen Gebiets-Kö, die Träger der Wegehoheit sind, das Instrument der "Konzessionsverträge" entwickelt. Durch einen solchen Konzessionsvertrag (Wegenutzungsvertrag) räumt die öff-rechtliche Gebiets-Kö einem Versorgungsbetrieb das Recht ein, die öff Verkehrsräume für Energie- und Wasserleitungen zu benutzen (s § 46 Abs 1 EnWG).
Als Gegenleistung für die Übertragung der Rechte hat das Versorgungsunternehmen an die KöR eine Entschädigung zu entrichten, die als Konzessionsabgabe bezeichnet wird. Diese wird in § 1 Abs 2 KAV v 09.01.1992 idF v 07.07.2005 (BGBl I 2005, 1970) definiert als "Entgelt für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öff Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen" (ebenso s § 48 Abs 1 S 1 EnWG). Obwohl die Bezeichnung des Entgelts als "Konzessionsabgaben" suggeriert, dass es sich hierbei um eine Verpflichtung aus einem öff-rechtlichen Rechtsverhältnis handelt, gehören die Konzessionsverträge und somit auch die Konzessionsabgabe in den privatrechtlichen Bereich (s BR-Drs 686/91, 8, die die Begr zu dem Entwurf der KAV enthält). Konzessionsverträge können sowohl mit fremden Versorgungsunternehmen als auch mit Eigenbetrieben (BgA) oder Eigengesellschaften der betroffenen Gebiets-Kö abgeschlossen werden (BR-Drs 686/91, 15). Ausführlich zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen durch Kommunen s Kronawitter (ZKF 2011, 52 und 81). Zur Vereinbarung von Konzessionsabgaben bei Verkehrsbetrieben s Tz 246a und s Belcke/Westermann (BB 2012, 2473).
Tz. 239
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Bei der Gebiets-Kö fallen die vereinnahmten Konzessionsabgaben nicht in einem BgA an und begründen daher keine KSt-Pflicht (s Urt des RFH v 20.09.1938, RStBl 1938, 1184). Nach neuerer Rechts-Auff stellen sie vielmehr ein Entgelt für die Gestattung der Nutzung der Gemeindeflächen dar und sind der Vermögensverwaltung zuzurechnen (s Urt des BFH v 14.03.2012, BFH/NV 2012, 1667). Bei den Versorgungsunternehmen stellen die Konzessionsabgaben grds stlich abzb BA dar. In den Fällen, in denen die Konzessionsabgaben an die Träger-Kö des BgA entrichtet werden, besteht, wie bei anderen BA eines BgA, die von der Träger-Kö im nicht der KSt unterliegenden Bereich vereinnahmt werden (zB Mieten, Pachten und Zinsen, s Tz 205ff), jedoch auch hier die Gefahr, dass durch unangemessene Vergütungen der stpfl Gewinn des Versorgungsunternehmens zu Unrecht gemindert und im Gegenzug diejenigen Einnahmen der Träger-Kö, die nicht der KSt unterliegen, erhöht werden. Es besteht daher die Notwendigkeit, objektive Kriterien für die stliche Anerkennung von Konzessionsabgaben aufzustellen. Solche objektiven Kriterien sollen einerseits den betroffenen Gebiets-Kö und BgA bzw Eigengesellschaften Planungssicherheit geben und andererseits eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Fin-Verw ermöglichen.
So enthielten die KStR bis 1990 umfangreiche Regelungen zur Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben bei Versorgungsbetrieben (zB s Abschn 32 KStR 1990). Diese orientierten sich zunächst an der Höhe der nach der damals gültigen "Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände – Konzessionsabgabenanordnung (KAE)" v 04.03.1941, RAnz 57, 120, zulässigen Konzessionsabgaben. Erstmals durch die KStR 1961 wurde – unter Berücksichtigung der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 18.12.1956, BStBl II 1957, 169) – die Abzugsfähigkeit der Konzessionsabgaben auf eine von der KAE unabhängige Grundlage gestellt. Hierzu ebenso s Erl des Fin-Min NRW v 16.01.1960 (BStBl II 1960, 10). Diese stliche Regelung begrenzte zunächst die zulässige Höhe auf bestimmte Prozentsätze der Roheinnahmen aus Versorgungsleistungen. Zusätzlich wurde verlangt, dass dem Versorgungsunternehmen nach Abzug der Konzessionsabgaben noch ein bestimmter Mindest-H-Bil-Gewinn verblieb. Dieser wurde – ausgehend von einer geforderten EK-Quote der BgA von 40 % (s Tz 210ff) und einer angemessenen Kapitalverzinsung von 4 % – auf 1,6 % des Sa...