Tz. 10

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Es stellt sich die Frage, ob die Regelung des § 41 Abs 4 KStG 1999 iRd Anrechnung gem § 10 UmwStG aF zu beachten ist. Danach müsste ein negativer Teilbetrag EK 04 vor Ermittlung der nach § 10 UmwStG aF anzurechnenden KSt in dieser Reihenfolge gegen das Nenn-Kap und anschließend gegen die mit KSt belasteten Teilbeträge des VEK verrechnet werden. UE betrifft § 41 Abs 4 KStG 1999 nach seinem eindeutigen Wortlaut nur den Fall der Liquidation und ist daher iRd § 10 UmwStG aF nicht zu beachten (glA s W/M, § 10 UmwStG Rz 34).

 

Tz. 11

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Sind einzelne Teilbeträge negativ, ist der Übernahmegewinn, der sich aus den Rücklagen lt Bilanz (Saldo) ergibt, entspr geringer, dh positive und negative Bestandteile der Rücklagen saldieren sich automatisch.

Von dieser bilanziellen Auswirkung zu unterscheiden ist die Frage, wie sich das Zusammentreffen positiver und negativer Teilbeträge des VEK auf die KSt-Anrechnung nach § 10 UmwStG aF auswirkt. Wie die nachstehende Beispielreihe zeigt, führt das Zusammentreffen positiver mit KSt belasteter Teilbeträge mit negativen nicht mit KSt belasteten EK-Teilen nicht zu einer Kappung der nach § 10 UmwStG aF anrechenbaren KSt. Ebenso hierzu s Tz 10.02 des UmwSt-Erl; Vfg der OFD München v 04.03.1996 (DStR 1996, 1088) und Rödder (DStR 1996, 1078).

 

Tz. 12

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Anders ist die Situation beim Zusammentreffen positiver und negativer belasteter Teilbeträge. Hierzu hat in seinem Urt der BFH v 22.11.1995 (BStBl II 1996, 390) entschieden, dass die Formulierung des § 10 UmwStG aF ›KSt, die auf den Teilbeträgen des für Ausschüttungen verwendbaren EK ... lastet‹ so zu verstehen ist, dass damit das belastete VEK insgesamt gemeint ist. Deshalb ist die auf einem positiven EK 50 lastende KSt von 50/50 um 45/50 des Bestands eines negativen EK 45 zu kürzen. Für den Sonderfall des Zusammentreffens eines negativen EK 45 (bzw EK 50) mit einem positiven EK 30 (bzw EK 36) – oder umgekehrt – spricht sich Rödder (DStR 1996, 1078) gegen eine Saldierung aus. Ebenso hierzu s Tz 10.02 des UmwSt-Erl.

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