Tz. 4
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
§ 1 KStG 1920 v 30.03.1920 (RGBl 1920, 393) erklärte alle jur Pers d öff Rechts als unbeschr kstpfl. Durch die Vorschriften über persönliche Befreiungen (s § 2 KStG 1920) und über sachliche Befreiungen (s § 6 KStG 1920) erfolgte jedoch eine Freistellung von der StPflicht. So waren nach § 2 Nr 1 KStG 1920 ua das Reich, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und die Unternehmungen, deren Erträge ausschließlich dem Reich, den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zuflossen, persönlich von der KSt befreit. Sachliche Befreiungen gab es in § 6 KStG 1920 ua für die Eink der Unternehmungen, die vorwiegend im öff Interesse betrieben wurden, sowie für die Eink der inl Kirchen und öff-rechtlichen kirchlichen Kö, Anstalten usw. Besondere Regelungen für l + f Betriebe bestanden nicht.
Nach § 2 S 1 Nr 3 KStG 1925 v 10.08.1925 (RGBl I 1925, 208) waren Betriebe und Verwaltungen von Kö d öff Rechts und öff Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unbeschr stpfl. Ausnahmen bestanden für Betriebe und Verwaltungen, die der Ausübung der öff Gewalt dienten, für Versorgungsbetriebe, die lebenswichtigen Bedürfnissen der Bevölkerung dienten, zu deren Befriedigung die Bevölkerung auf diese Betriebe und Verwaltungen angewiesen war, und für gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken sowie für kirchlichen Zwecken dienende Betriebe und Verwaltungen.
In § 1 Abs 1 Nr 6 KStG 1934 v 16.10.1934 (RGBl I 1934, 1031) wird erstmals der Begriff "BgA" verwendet. Die im KStG 1920 noch enthaltene St-Befreiung für Versorgungsbetriebe war im KStG 1934 nicht mehr enthalten.
Die §§ 1 bis 5 der Ersten KStDV v 06.02.1935 (RGBl I 1935, 163) enthielten Definitionen der Begriffe "BgA" und "Hoheitsbetriebe", Aussagen zur StPflicht der Versorgungsbetriebe und eine ausdrückliche St-Befreiung für l + f Betriebe von Kö d öff Rechts.
§ 1 Abs 1 Nr 6 KStG 1934 und die §§ 1 bis 5 der Ersten KStDV wurden ohne wes inhaltliche Änderungen in die folgenden Fassungen des KStG bzw der KStDV übernommen.
Mit dem KStG 1977 v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) wurden die früheren Vorschriften der §§ 1 bis 5 KStDV in § 4 KStG aufgenommen. In § 1 Abs 1 Nr 6 KStG und in § 4 Abs 1 KStG wurde an Stelle des früheren Begriffs "BgA von Kö d öff Rechts" nun der Begriff "BgA von jur Pers d öff Rechts" verwendet, um klar zu stellen, dass nicht nur die BgA von öff-rechtlichen Kö, sondern zB auch von öff-rechtlichen Vermögensmassen wie zB von Stiftungen des öff Rechts der KSt unterliegen. Ferner wurde in § 4 Abs 1 KStG die Aussage aufgenommen, dass zum Vorliegen eines BgA die Beteiligung am allg wirtsch Verkehr nicht erforderlich ist. Die Definition des Hoheitsbetriebs (§ 4 Abs 5 KStG; zuvor: § 4 KStDV) wurde grundlegend geändert. Soweit Teile der (früheren) §§ 1 bis 5 KStDV nicht in § 4 KStG aufgenommen wurden, waren die entspr Regelungen nunmehr in den KStR enthalten.
Durch das JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wurde § 4 KStG um einen Abs 6 erweitert, in dem die Voraussetzungen zur Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem neuen, einheitlichen BgA ges geregelt wurden.