Tz. 156

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ein Übertragungsgewinn, ein Übernahmegewinn/-verlust und ein Übernahmefolgegewinn (s § 6 UmwStG) entstehen zum gleichen Zeitpunkt, nämlich zum stlichen Übertragungsstichtag (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.05 und 04.09; s § 2 UmwStG Tz 20).

Ein stpfl Übernahmegewinn wird in dem VZ zur St herangezogen, in dem das Wj (der Übernehmerin) endet, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt. Fällt der stliche Übertragungsstichtag auf den 31.12. und hat die Übernehmerin ein mit dem Kj übereinstimmendes Wj, ist der Übernahmegewinn noch im alten Kj zur ESt heranzuziehen (s Einf UmwStG nF Tz 63).

 

Beispiel:

Bei einer Verschmelzung auf eine neu gegründete Pers-Ges auf den 31.12.02 (Wj entspr Kj) stellt der Übernahmegewinn für die übernehmende Pers-Ges den ersten und einzigen Geschäftsvorfall des Jahres 02 dar. Ein lfder Gewinn ergibt sich erst ab dem Wj 03.

Würde die Verschmelzungsbilanz auf den 01.01.03 aufgestellt, wäre der Vermögensübergang bei der Übernehmerin ein Geschäftsvorfall des Jahres 03.

Wegen der Verlagerung des stlichen Übertragungsstichtags bei rückwirkenden Umwandlungen in dem ersten Wj, für das das KStG nF gilt durch § 27 Abs 1a S 2 UmwStG nF s § 27 UmwStG nF Tz 12 ff.

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