Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 1520
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Da OT und OG eigenständige St-Subjekte sind, haben sie auch jährlich eine eigene St-Erklärung beim FA abzugeben und erhalten einen eigenen St-Bescheid. Die gegen OG und OT ergehenden St-Bescheide sind verfahrensrechtlich nicht miteinander verknüpft, denn bei der Einkommenszurechnung nach § 14 Abs 1 S 1 KStG handelt es sich lediglich um eine materiell-rechtliche und nicht um eine verfahrensrechtliche Regelung.
Bei der OG wird idR ein Nulleinkommen erklärt und ihre KSt folglich mit Null festgesetzt, weil ihr Einkommen dem OT zugerechnet wird (s Urt des BFH v 28.01.2004, BStBl II 2004, 539). Die Einkommenszurechnung von der OG an den OT wird verwaltungsintern (Vordruck MO) gelöst; dieser Vordruck ist kein rechtsbehelfsfähiger St- oder Feststellungsbescheid, sondern eine interne Kontrollmitteilung (s Urt des FG Bln v 09.12.2003, EFG 2004, 766).
Tz. 1521
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Einwendungen im Rb-Verfahren gegen die Ermittlung des (dem OT zuzurechnenden) zu hohen positiven oder zu niedrigen negativen Organeinkommens kann nicht die OG vorbringen, denn sie hat idR ein Einkommen nicht zu besteuern und ist damit nicht beschwert (ebenso hierzu s Tz 2). Rechtsbehelfsbefugt ist insoweit nur der OT (s R 61 Abs 6 S 1 KStR 2004), bestätigt vom BFH (s Urt des BFH v 28.01.2004, BStBl II 2004, 539) und dem FG Nds (s Urt des FG Nds v 22.04.2004, EFG 2004, 1662; Rev I R 59/04 durch Rücknahme erl).
Tz. 1522
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Anders ist die Rechtslage, wenn die OG Az iSd § 304 AktG an außenstehende Minderheitsgesellschafter geleistet hat und sie deswegen gem § 16 KStG ein eigenes Einkommen versteuern muss (s Beschl des BFH v 02.08.2006, BFH/NV 2007, 57). Gegen den betr KSt-Bescheid ist die OG selbst rechtsbehelfsbefugt.
Mehr- und Minderabführungen iSd § 14 Abs 3 und 4 KStG wirken sich jeweils sowohl bei der OG als auch beim OT aus. Deshalb ist auch jede der Gesellschaften eigenständig rechtsbehelfsbefugt.
Tz. 1523
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Einen an die OG gerichteten Feststellungsbescheid iSd § 47 KStG 1999 kann der OT nicht anfechten, weil die Besteuerung des OT Gegenstand eines eigenständigen Besteuerungsverfahrens ist (s Urt des BFH v 30.11.2005, BStBl II 2006, 471). Entspr gilt hinsichtlich der Anfechtung eines Bescheids, in dem die Höhe des stlichen Einlagekontos der OG festgestellt worden ist (s Müller, DK 2009, 167, 169).
Tz. 1524
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Auf einer anderen Ebene liegt das Urt des BFH v 06.03.2008 (BStBl II 2008, 663), das den Fall betrifft, dass die OG an einer MU-Schaft beteiligt ist. Danach entfaltet der an eine Tochter-PersGes der OG gerichtete Gewinnfeststellungsbescheid iSv § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO verfahrensrechtlich ggü dem OT nicht die Wirkung eines Grundlagenbescheids.
Da § 14 KStG nach dem Urt des BFH v 28.01.2004 (BStBl II 2004, 539) bereits dem KSt-Bescheid der OG verfahrensrechtlich nicht die Wirkung eines Grundlagenbescheids für die Besteuerung des OT verleiht, muss nach Auff des IV. Senats des BFH Gleiches erst recht für den Gewinnfeststellungsbescheid einer Beteiligungsgesellschaft der OG gelten. Der IV. Senat führt in der Begr seines Urt. ausdrücklich aus, dass er dieses Ergebnis zwar nicht für sachgerecht hält, sich wegen des Fehlens einer gesetzgeberischen Verfahrensentscheidung über die Erstreckung der Bindungswirkung auf den OT aber nicht zu einer anderen Entsch in der Lage sieht.
Wegen der Aufteilung des Einkommens des OT auf die Gesellschafter, wenn die Beteiligung an der OG zum Gesamthandsvermögen gehört, s Tz 1576.
Gehören dagegen die Anteile an der OG zum Sonder-BV der Gesellschafter der PersGes (s Tz 282 – gilt nur für die VZ 2001 und 2002 –) und weichen die Beteiligungsverhältnisse an der OG von denen an der PersGes ab, wird die Aufteilung problematisch. UE muss auch hier grds der Gewinn-Verteilungsschlüssel der PersGes maßgeblich sein, wobei abw vertragliche Regelungen zulässig sind und auch stlich beachtet werden müssen, solange sie nicht missbräuchlich sind (Problem der Angemessenheit insbes bei nahen Angehörigen). GlA s Jansen/Stübben (DB 1984, 1499, mwNachw).
Wegen der Rechtslage nach Einfügung des § 14 Abs 5 KStG s Tz 1550.
Tz. 1525
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Eine nochmals andere Frage ist, auf welcher Ebene (OG oder OT) über die stliche Anerkennung einer Organschaft zu entscheiden ist. Dazu wurden vor Inkrafttreten des § 14 Abs 5 KStG unterschiedliche Auff vertreten; s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 913, Ubg 2009, 426, 434) und s Müller (DK 2019, 167, Fälle 3–6).