Ewald Dötsch, Alexandra Pung
13.3.1 Allgemeines
Tz. 1526
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Durch das Ges zur Änderung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts wurde mit erstmaliger Geltung für nach dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume (s § 34 Abs 9 Nr 9 KStG aF) in § 14 Abs 5 KStG eine verfahrensrechtliche Sonderregelung für Organschaften eingeführt.
Nach § 14 Abs 5 S 1 KStG werden das dem OT zuzurechnende Organeinkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen ggü dem OT und der OG gesondert und einheitlich festgestellt. In diese neuartige Feststellung werden nach § 14 Abs 5 S 3 KStG auch von der OG geleistete St, insbes die anzurechnende KapSt, einbezogen, die auf die St des OT anzurechnen sind.
Nach § 14 Abs 5 S 2 KStG sind die Feststellungen nach S 2für die Besteuerung des Einkommens des OT und der OG bindend.
UE hätte die Feststellungsregelung systematisch in die AO gehört.
Tz. 1527–1530
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
vorläufig frei
13.3.2 Die nach § 14 Abs 5 KStG vorzunehmenden Feststellungen
13.3.2.1 Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen (§ 14 Abs 5 S 1 KStG)
Tz. 1531
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Gesondert festzustellen ist das dem OT zuzurechnende Organeinkommen. Damit gemeint ist nicht das von der OG selbst zu versteuernde Einkommen, welches außer bei der Leistung von Az stets null beträgt, sondern das Einkommen, das sich unter Berücksichtigung des § 15 KStG (sog Bruttomethode) vor Zurechnung zum OT ergibt (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 929).
Von der OG bzw vom OT an außenstehende AE geleistete Az sowie das gem § 16 KStG von der OG selbst zu versteuernde Einkommen sind nicht in die gesonderte Feststellung einzubeziehen. Wegen der aA der Fin-Verw s Tz 1536.
Tz. 1532
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Was unter "damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen" im Einzelnen gemeint ist, ist in Teilbereichen fraglich, denn das Ges führt dazu nur aus, dass sie mit dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen im Zusammenhang stehen müssen.
Unstr gehören dazu die von § 15 KStG (außer S 1 Nr 1) erfassten Besteuerungsgrundlagen, ohne deren Kenntnis eine zutr Besteuerung auf OT-Ebene nicht möglich ist.
Die Feststellungsbescheide bis zum VZ 2018 (einschl) enthielten neben dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen zusätzlich die einzelnen Besteuerungsdaten der OG, die für die KSt- bzw die ESt-Besteuerung des OT benötigt werden (verfahrensrechtliches Bruttoverfahren). Dies erfoderte eine hohe Anzahl festzustellender "anderer" Besteuerungsgrundlagen, insbes die zusätzliche Feststellung
- von Erträgen sowie Aufwendungen aus von der OG gehaltenen Beteiligungen an inl Kö, bei denen über die Anwendung des § 8b KStG, des § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG erst auf der Ebene des OT entschieden werden kann (s § 15 S 1 Nr 2 KStG);
- von Gewinnanteilen aus der Beteiligung der OG an einer ausl Gesellschaft, die nach DBA stbefreit sind (s § 15 S 2 KStG);
- eines nach § 4 Abs 6 UmwStG nabzb Anteils an einem Übernahmeverlust bei Beteiligung der OG an einer übernehmenden PersGes (s § 15 S 1 Nr 2 KStG);
- Positive Eink im Rückwirkungszeitraum iSd § 2 Abs 4 S 3 und 4 UmwStG;
- Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG;
- der zur Anwendung der Zinsschranke (§ 4h EStG iVm § 8a KStG) auf der Ebene des OT erforderlichen Besteuerungsdaten der OG (s § 15 S 1 Nr 3 KStG). Dies sind Zinsaufwendungen und Zinserträge der OG, weiter die von der OG an wes beteiligte AE, an denen nahestehende Personen und an rückgriffsberechtigte Dritte gezahlten Vergütungen für Fremd-Kap. Ebenfalls fallen darunter das zu versteuernde Einkommen sowie die Summe der berücksichtigten Spenden und Beiträge, deren Kenntnis zur Ermittlung des EBITDA-Vortrags beim OT erforderlich ist;
- der zur Anwendung des § 8 Abs 3 S 2 und Abs 7 KStG beim OT erforderlichen Besteuerungsdaten der OG (s § 15 S 1 Nr 4 KStG; dazu auch s § 15 KStG Tz 90ff);
- der zur Anwendung des § 8 Abs 9 KStG beim OT erforderlichen Besteuerungsdaten der OG (s § 15 S 1 Nr 5 KStG; dazu auch s § 15 KStG Tz 97ff). Wegen der Kritik an der Einbeziehung des Merkmals "Spartentrennung" iSd § 8 Abs 9 KStG in die Feststellung s Hölzer (DB 2020, 1700, 1708 und DK 2020, 331). Danach ist diese Feststellung abzulehnen, weil sich die Spartenzugehörigkeit der Tätigkeit der OG nur anhand der Verhältnisse des gesamten Organkreises auf der Ebene des obersten OT sachgerecht beurteilen lässt. Hölzer (aaO) bejaht insoweit eine Rechtsbehelfsbefugnis sowohl für die OG als auch für den OT (und ggf auch für einen Zwischen-OT).
- eines verbleibenden Sanierungsertrags iSd § 3a Abs 3 S 4 EStG (dazu auch s § 15 KStG Tz 18n und 18r).
Wegen Einzelheiten s den amtl Vordruck KSt 1 FO (Feststellungsbescheid nach § 14 Abs 5 KStG).
Tz. 1533
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Mit Wirkung ab dem VZ 2019 hat die Fin-Verw in einem Info-Blatt, das das BMF auf den öff zugänglichen ELSTER-Seiten (s Schr des BMF v 23.03.2020 – IV C 2 – S 2932/20/10022 : 001; s www.elster.de) veröffentlicht hat, die Zahl der nach § 14 Abs 5 S 1 KStG gesondert festzustellenden Beträge dadurch auf nur noch drei reduziert, dass die "anderen" Besteuerungsgrundlagen iSd § 14 Abs 5 S 1 KStG nicht mehr einzeln, sondern nur mit ihrem saldierten Endbetrag fes...