Tz. 6a

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die §§ 36ff KStG nF bezeichnen nicht die KSt-Subjekte, auf die sie anwendbar sind. Da diese Vorschriften die Überleitung vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Sonderrecht der 18-jährigen Übergangszeit regeln, betreffen sie alle Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die bisher zur Gliederung ihres VEK verpflichtet waren, also neben den unbeschr stpfl Kap-Ges und Genossenschaften zB auch stbefreite Kö, die Gewinne ausschütten. Auch OG sind selbstverständlich von der Regelung betroffen. Wegen des Kreises der betroffenen Kö im Einzelnen s § 43 KStG 1999 Tz 1–5.

Bei Organschaft sind die in den §§ 36 und 47 KStG nF geregelten Überleitungsschritte beim Systemwechsel für den OT und für die OG(en) getrennt und eigenständig vorzunehmen. Da die einem Organkreis angehörenden Kap-Ges unterschiedliche Wj haben können, ist es denkbar, dass für den OT bereits neues, für die OG aber noch altes Recht anzuwenden ist oder umgekehrt (s § 34 KStG nF Tz 17 ff).

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