Tz. 9

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Eine vom UmwG weitgehend unabhängige Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende innereuropäische Umstrukturierungsmaßnahmen enthalten die SE-VO (VO [EG] Nr 2157/2001 v 08.10.2001, ABl EG Nr L 294, 1) und die SCE-VO (VO [EG] Nr 1435/2003 v 22.07.2003, ABl EG Nr L 207, 1), die als europäische Rechtsverordnungen in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht beinhalten (s Art 288 Abs 3 AEUV). Sie bilden den europaweit einheitlichen Rechtsrahmen zur Gründung dieser Gesellschaften. Die SE-VO ist seit dem 08.10.2004 anwendbar und ermöglicht die Gründung einer SE durch Umwandlungen oder umwandlungsähnliche Vorgänge (Verschmelzung von AGs, Gründung von Holding-SE und von Tochter-SE, Formwechsel). Ergänzende Bestimmungen enthält das Gesetz zur Einf der Europäischen Gesellschaft (SEEG) v 22.12.2004, BGBl I 2004, 3675.

 

Tz. 10

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Auf der Grundlage der SCE-VO kann seit dem 18.08.2006 die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft gewählt werden. Auch die SCE-VO enthält als Gründungsvarianten umwandlungsrechtliche Vorgänge (s Art 2 Abs 1 SCE-VO). Eine SCE kann durch Verschmelzung von Genossenschaften entstehen, sofern mind zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen. Sie kann durch Formwechsel einer nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gegründeten Genossenschaft entstehen, wenn sie seit mind zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Niederlassung oder Tochter hat.

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