Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Ausgewählte Literaturhinweise:
Knepper, GAV bei verunglückter Organschaft, BB 1991, 1607;
Laenger, GAV bei verunglückter Organschaft, BB 1991, 1239;
Rey/Starke, Die verunglückte Organschaft und die Beseitigung ihrer negativen stlichen Folgen, FR 1991, 225;
Sturm, Verlustübernahme bei verunglückter Organschaft – eine St-Oase für verbundene Unternehmen, DB 1991, 2055;
Wichmann, Bilanzierung bei verunglückter Organschaft, BB 1992, 394;
Gonella/Starke, Kstliche Besonderheiten bei verunglückter Organschaft, DB 1996, 248;
Breuninger/Pest, Die "verunglückte Organschaft" – wenig Chancen auf nachträgliche Heilung, Status Recht 2008, 246;
Schneider/Hinz, Verunglückte Organschaften – Ursachen und Heilungsmöglichkeiten, Ubg 2009, 738;
Pyszka, St-Gestaltung durch Nichtwahrung der Voraussetzungen einer ertragstlichen Organschaft, GmbHR 2004, 1296.
14.1 Allgemeines
Tz. 1578
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die stliche Anerkennung einer kstlichen (und gewstlichen) Organschaft kann aus vielerlei Gründen scheitern, die in der Praxis ganz überwiegend mit dem GAV zusammenhängen (dazu im Einzelnen s Tz 1581ff). Wenn nicht ausnahmsweise eine nachträgliche Heilung dieser Mängel möglich ist (dazu s Tz 390ff), sind die §§ 14–19 KStG mit der Folge nicht anzuwenden, dass die zum Organkreis gehörenden Gesellschaften eigenständig zu besteuern sind. Eine gesellschaftsübergreifende Gewinn- und Verlustverrechnung ist dann nicht möglich. Aufgrund des GAV vorgenommene Gewinnabführungen sind dann stlich wie vGA und Verlustübernahmen wie Einlagen zu behandeln.
Die stliche Nichtanerkennung der Organschaft tangiert nicht die Wirksamkeit des idR auf fünf Jahre abgeschlossenen GAV (s Jurkat, Organschaft, 1975 Rn 917; weiter s Neumann, in Gosch 4. Aufl, § 14 KStG Rn 537).
Wird ein mangels Eintragung in das HReg nichtiger GAV zwischen zwei GmbH gleichwohl durchgeführt, haftet das herrschende Unternehmen in analoger Anwendung des § 303 AktG für die Vertragsdauer (s Urt des OLG Koblenz v 30.11.1990, DB 1991, 155). Stlich sind die Vertragspartner des GAV eigenständig zu besteuern.
Tz. 1579
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Es gibt jedoch auch Situationen, in denen sich die Fortführung einer Organschaft als unvorteilhaft erweist und die Organschaft zB durch bewusste Nichtdurchführung des GAV vorzeitig beendet wird. Pyszka (GmbHR 2014, 1296) nennt als mögliche Motive für die gezielte Beendigung Nachteile der Organschaft bei der Anwendung des § 8c KStG (Verlustuntergang bei Anteilsveräußerung), bei der Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a und § 15 Abs 1 Nr 3 KStG) und in Sanierungsfällen. Das FG Münster (s Urt des FG Münster v 20.08.2014, GmbHR 2014, 1326, dazu auch s Tz 1590) sieht in der vorzeitigen Beendigung einer Organschaft, uE zutr, keinen Fall des Gestaltungsmissbrauchs iSd § 42 AO.
Tz. 1580
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
vorläufig frei
14.2 Die wichtigsten Ursachen einer verunglückten Organschaft
Tz. 1581
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wie Schneider/Hinz (Ubg 2009, 738) ausführen, können die Ursachen, die zur stlichen Nichtanerkennung der Organschaft führen sowohl in der Einstiegsphase, während der vertraglichen Laufzeit als auch in der Beendigungsphase auftreten. Ebenfalls hierzu s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 1332).
a) |
Ursachen bei Begr der Organschaft:
- Pers Voraussetzungen für die Eignung zum OT oder als OG liegen nicht vor (dazu s Tz 75–244), zB fehlende Gewerblichkeit einer OT-PersGes oder mangelnde Zuordnung der Organbeteiligung zu einer inl BetrSt;
- finanzielle Eingliederung fehlt (dazu s Tz 245–309). Dazu auch s Urt des BFH v 17.10.2007 (BFH/NV 2008, 614) wegen Nichtanerkennung der Organschaft mangels formwirksamer Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses;
- zivilrechtliche Unwirksamkeit des GAV (dazu s Tz 325ff, dort auch wegen der Nichtübertragung der zivilrechtlichen Regeln zur fehlerhaften Gesellschaft auf das StR). Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des GAV kann sich bei einer AG als OG auch daraus ergeben, dass der GAV beim Vorhandensein außenstehender Minderheitsgesellschafter Az nicht regelt (s § 304 Abs 3 S 1 AktG);
- Nichtbeachtung stlicher Zusatzvoraussetzungen. Hier ist insbes die in § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG geregelte mind fünfjährige Laufzeit des GAV zu nennen (s Tz 564ff). Bei einer GmbH als OG kann die stliche Anerkennung einer Organschaft bereits in der Begr-Phase daran scheitern, dass die Zusatzvoraussetzung des § 17 S 2 Nr 2 KStG (dynamischer Verweis auf § 302 AktG) nicht ordnungsgemäß erfüllt wird (dazu s § 17 KStG Tz 21ff). Aber auch ein GAV, der nicht die Abführung "des ganzen Gewinns" iSd § 14 Abs 1 S 1 KStG (dazu s Tz 356ff) vorsieht, ist, obwohl hr-lich auch ein Teil–GAV zulässig ist, für stliche Zwecke nicht anzuerkennen;
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Tz. 1582
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
b) |
Ursachen bei Durchführung der Organschaft:
- Unterbliebener Ausgleich vororganschaftlicher Verluste der OG (dazu, auch wegen nachträglicher Heilungsmöglichkeiten, s Tz 390ff);
- Nichtbeachtung des Abführungsverbots hinsichtlich vororganschaftlicher Rücklagen bei einer nicht iSv § 319 AktG eingegliederten OG (s Tz 412ff);
- Verstoß gegen § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG durch Bildung wirtsch nicht begründeter Rücklagen ...
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