Ewald Dötsch, Alexandra Pung
1.4.1 Vor- und Nachteile nichtsteuerlicher Art
Tz. 50
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Den dt Organschaftsregelungen wird immer wieder entgegengehalten, dass D die kstliche (und gewstliche) Anerkennung der Organschaft vom Abschluss und der Erfüllung eines GAV abhängig macht. In der Tat erkennt das dt Recht eine stliche Ergebniskonsolidierung der gruppenzugehörigen Unternehmen nur dann an, wenn die TG auch tats ihre Gewinne an die MG abführt und umgekehrt die MG die Verluste ihrer TG ausgleicht.
Außer der dt kennen wohl auch die Rechtsordnungen Österreichs, Portugals, Kroatiens und Sloweniens das Institut des GAV (s Tz 315 und s Heurung/Schmidt/Kollmann, GmbHR 2016, 449, 453, mwNachw).
Ob dieses Besteuerungskonzept unter europarechtlichen Gesichtspunkten eine Zukunft hat, wird sich zeigen müssen (ebenso hierzu s Tz 315ff).
Bei einer dauerdefizitären TG wird die Verlustausgleichsverpflichtung die MG möglicherweise vom Abschluss eines GAV abhalten.
Nachteilig kann die Begr einer Organschaft auch wegen der nach § 73 S 1 AO bestehenden Haftung der OG für alle St innerhalb des Organkreises sein.
Wegen der Bedeutung der sog Organschaftserklärung (Organschaftsrevers) iVm bankrechtlichen Maßnahmen zur Kreditsicherung s Walter (in B/W, § 14 KStG Rn 30).
1.4.2 Vor- bzw Nachteile steuerlicher Art
Tz. 51
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Durch die Begr einer kstlichen (und gewstlichen) Organschaft können im Ergebnis der Fusion vergleichbare Wirkungen unter Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Unternehmen erreicht werden (ebenso hierzu s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 27).
Die Organschaftsbesteuerung hat sich als "systemresistent" erwiesen. Sie hat im wes unverändert das bis 1976 geltende sog klassische KSt-System, danach das bis zum Jahr 2000 geltende kstliche Anrechnungsverfahren überstanden und ist auch Bestandteil des heutigen Teil-Eink-Verfahrens. Zur Bedeutung der Organschaft im Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren s Heinz/Wessinger (GmbHR 2005, 1390).
Wenn auch der Abschluss eines GAV den OT dazu verpflichtet, für Verluste seiner OG einzustehen und er nach § 73 AO haftet (s Tz 50), so bietet die kstliche Organschaft doch, wie nachstehend ausgeführt, eine Reihe von stlichen Vorteilen ggü der stlichen Behandlung eines Unternehmens mit einer nicht organschaftlich verbundenen TG.
Nachteilig kann sich die Organschaft im Anwendungsbereich des § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG auswirken. Nachteile können sich in Einzelfällen auch bei Anwendung der Zinsschranke nach § 4h Abs 2 Buchst a EStG aufgrund der Zusammenrechnung der Zinsaufwendungen im Organkreis ergeben (s Pyszka, GmbHR 2014, 1296); weiter – mangels Zurechnung der stillen Reserven im BV der OG zum OT – bei Anwendung der Stille-Reserven-Klausel des § 8c Abs 1 S 6ff KStG. Für natürliche Personen als OT kann die Organschaft nachteilig sein, wenn die OG stfreie Eink erzielt, die nach unmittelbarer Zurechnung auf Ebene der natürlichen Person partiell stpfl sind, zB GA (s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 12).
Ansonsten stehen die stlichen Vorteile im Vordergrund:
Tz. 52
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
St-Satz-Unterschiede
Bei Kö als OT bietet die Organschaft im Grundfall (beide Unternehmen haben stliche Gewinne) hinsichtlich der St-Sätze keinen Vorteil ggü nicht organschaftlich verbundenen Unternehmen. Ohne Organschaft versteuern beide Unternehmen ihren Gewinn mit 15 % (bis 2007: 25 %) KSt, bei Organschaft versteuert ein OT in der Rechtsform einer Kö die zusammengerechneten Ergebnisse beider Unternehmen ebenfalls mit 15 % (bis 2007: 25 %).
Bei natürlichen Personen als OT (bzw als MU einer OT-PersGes) können sich unterschiedliche Auswirkungen ergeben.
Benötigt der OT die Liquidität aus den Gewinnen der OG auf längere Zeit nicht, kommt es auf die Höhe des ESt-Satzes im Einzelfall an. Ohne Organschaft kann die TG die Gewinne mit 15 % KSt-Belastung zuz GewSt thesaurieren, während bei Organschaft wegen der Sofortzurechnung des Organeinkommens die Gewinne der OG dem idR wohl höheren ESt-Satz unterliegen, wobei sich die ESt aber noch um die Anrechnung der GewSt der OG nach § 35 EStG ermäßigt.
Sollen die Gewinne der TG hingegen lfd ausgeschüttet werden, dürfte die Organschaft idR günstiger sein als die Versteuerung im Teil-Eink-Verfahren. Zwar ist bei hohen ESt-Sätzen die Gesamtbelastung aus KSt und im Teil-Eink-Verfahren anfallender ESt auf die Ausschüttungen niedriger als die ESt auf den ausgeschütteten Gewinn vor KSt. Durch die Anrechnung der GewSt der OG nach § 35 EStG wird im Organschaftsfall die ESt aber wieder soweit ermäßigt, dass die Organschaft vorteilhafter sein dürfte.
Tz. 53
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Erweiterter Verlustausgleich
Ohne Organschaft können bei verbundenen Kö Verluste eines Unternehmens nicht mit Gewinnen des anderen Unternehmens ausgeglichen werden. Auch Ausschüttungen führen wegen der St-Freiheit nach § 8b Abs 1 KStG nicht zum stlichen Ausgleich mit Verlusten des Ausschüttungsempfängers. Jedes Unternehmen kann seine Verluste erst dann durch Verlustabzug nutzen, wenn es in späteren Jahren selbst Gewinne erzielt. Dagegen werden durch die Zusammenrechnung der ...