Tz. 138
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Die Person des Einbringenden ist in § 20 Abs 1 UmwStG nicht genannt. Grds kommen alle natürlichen Personen, Kö, Pers-Vereingungen oder Vermögensmassen (zB Kap-Ges oder jur Pers d öff Rechts im Fall der Einbringung eines BgA) und Pers-Ges (str, s Tz 139) in Frage. Es spielt keine Rolle, ob der Einbringende beschr oder unbeschr stpfl ist. Nur hinsichtlich der Rechtsfolgen der Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG bestehen jedoch für St-Ausl als Einbringende hinsichtlich des Wertansatzes für das eingebrachte Vermögen Besonderheiten. Besteht nämlich zum (rückbezogenen) Übertragungsstichtag kein inl Besteuerungsrecht für einen Gewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile, muss bei der Einbringung der Tw angesetzt werden (s § 20 Abs 3 UmwStG, s Tz 184 ff). Für die ESt oder KSt, die auf diesen Einbringungsgewinn entfällt besteht ein ges Anspruch auf Stundung (s § 20 Abs 6 UmwStG, s Tz 211).
Tz. 139
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Wird der gesamte Betrieb einer Pers-Ges in eine Kap-Ges eingebracht und erhalten die neuen Anteile an der Übernehmerin die Gesellschafter der Pers-Ges, weil diese durch die Einbringung untergeht, ist nach hA der einzelne MU Einbringender iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (str, s Tz 21). Nach dieser Auff ist hinsichtlich des Einbringungsgegenstands und der Bewertung des eingebrachten Vermögens auf den MU abzustellen (sog gesellschafterbezogene Betrachtung). Dies führt insbes dazu, dass Gegenstand der Einbringung nicht ein ›Betrieb‹, sondern der jeweilige MU-Anteil des Gesellschafters der Pers-Ges ist. Fehlt es bei einem Gesellschafter an der Einbringung eines (stlichen) MU-Anteils, weil zB das Sonder-BV mit wes Betriebsgrundlagen zurückbehalten wird, liegt gleichwohl für die anderen Gesellschafter ein Fall des § 20 Abs 1 UmwStG vor, wenn diese alle wes WG ihrer Beteiligung (und somit einen MU-Anteil) einbringen. Als Folge der gesellschafterbezogenen Prüfung des Bewertungswahlrechts für das eingebrachte Vermögen muss gem § 20 Abs 2 S 4 UmwStG ein Einbringungsgewinn ausgewiesen werden, wenn das Kap-Konto nur eines der MU negativ ist (s Tz 175 ff). Erhält iRd Einbringung des Betriebs einer Pers-Ges die weiter bestehende Gesellschaft die neuen Anteile an der Übernehmerin, geht auch die hM von der Einbringung durch die Pers-Ges aus (s Tz 21 ff). Die Pers-Ges ist auch als Einbringende anzusehen, wenn sie einen MU-Anteil oder einen Teilbetrieb einbringt und die einbringungsgeborenen Anteile BV des Restbetriebs der Pers-Ges werden (aA s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.05: auch bei der Teilbetriebseinbringung ist der einzelne MU als Einbringender anzusehen; hierzu s Rogall, DB 2005, 410).