Tz. 11
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Umw mit Ausl-Bezug sind Vorgänge, an denen (auch) ausl Rechtsträger beteiligt sind. Dabei kann es sich um grenzüberschreitende Vorgänge handeln, an denen ausschl ausl Rechtsträger mehrerer Staaten beteiligt sind. Denkbar sind ferner grenzüberschreitende Umw unter Beteiligung dt und ausl Rechtsträger. Schließlich ist aus dt Sicht auch die Umw ausschl von Rechtsträgern eines einzigen ausl Staats eine Umw mit Ausl-Bezug, wenn dabei inl Vermögen übertragen wird (Ausl-Umw mit Inl-Vermögen). Der UmwSt-Erl 2011 bezeichnet Umw mit Ausl-Bezug als Vorgänge, bei denen auf den Ausgangsrechtsträger und/oder auf den Zielrechtsträger das UmwG nach den allgemeinen Grundsätzen kollisionsrechtlich keine Anwendung findet und sich das für die Umw maßgebende Recht regelmäßig nach dem Personalstatut des ausl Staats bestimmt, in dem der Ausgangsrechtsträger und/oder der Zielrechtsträger in ein öff Reg eingetragen sind oder nach dem sie organisiert sind (s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.20 Abs 2). Umw-rechtlich gestaltet sich die Rechtslage für Umw mit Ausl-Bezug wie folgt:
1.5.1 Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (§§ 305–319 UmwG)
Tz. 12
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Seit der Umsetzung der sog Verschmelzungs-RL (R 2005/56/EG v 26.10.2005, ABl EG Nr L 310, 1) ermöglicht das UmwG über einen neu in das Ges eingefügten Zehnten Abschn (§§ 122aff UmwG aF; jetzt: §§ 305–319 UmwG idF des UmRuG) die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kap-Ges aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR und damit von Gesellschaften unterschiedlichen Rechts und unterschiedlicher Rechtsform. Eine solche Verschmelzung war vorher entweder gar nicht möglich oder mit zahlreichen rechtlichen und tats Schwierigkeiten behaftet. Neben der Rspr zum europäischen Primärrecht (dazu sogleich s Tz 14) gab insbes die Verschmelzungs-RL den entsch Impuls für eine Öffnung der europäischen Gesellschaftsrechte zugunsten grenzüberschreitender Umw-Vorgänge. Die Verschmelzungs-RL enthält die gesellschaftsrechtlichen Grundregeln über Verfahren, Wirksamwerden und Rechtsfolgen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Begünstigt sind insbes Gesellschaften iSd Art 1 der R 68/151/EWG (ABl EG Nr L 65, 8 zuletzt geändert durch Beitrittsakte 2004, ABl EG 2003 Nr L 236, 1) und Gesellschaften, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und über gesondertes, allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftendes Gesellschafts-Kap verfügen. Die Mitgliedstaaten müssen die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kap-Ges mit Kap-Ges aus einem anderen Mitgliedstaat gestatten, wenn ihr Recht innerstaatliche Verschmelzungen dieser Art erlaubt.
IRd des UmRuG sind die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen umfassend novelliert worden und zusammen mit den neuen Regelungen über grenzüberschreitende Spaltungen (s §§ 320–332 UmwG) und grenzüberschreitende Formwechsel (s §§ 333–345 UmwG) in einem neuen Sechsten Buch des UmwG verankert worden. Auf grenzüberschreitende Verschmelzungen finden die für nationale Verschmelzungen geltenden Reglungen im Übrigen entspr Anwendung, sofern sich aus den Spezialregelungen in den §§ 305ff UmwG nichts anderes ergibt (s § 305 Abs 2 UmwG).
Tz. 12a
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Hinsichtlich der verschmelzungsfähigen Gesellschaften verweist § 306 Abs 1 Nr 1 UmwG auf Art 119 Nr 1 der Gesellschaftsrechts-RL (RL 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates v 14.06.2017, ABl L 169 v 30.06.2017, 46), der wiederum auf Anh II der Gesellschaftsrechts-RL Bezug nimmt. Hiernach werden aus dt Sicht die AG, die KGaA, die SE und die GmbH (einschl UG haftungsbeschr) vom Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Verschmelzung erfasst. Weiter muss hinzukommen, dass die an der Umw beteiligte Gesellschaft nach dem Recht eines EU-/EWR-Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat. Vom Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind auf dt Seite Gen dagegen nicht zugelassen. Art 120 Abs 2 der Gesellschaftsrechts-RL lässt dies ausdrücklich zu. Pers-Ges sind als übernehmende oder neue Gesellschaften iSd § 3 Abs 1 Nr 1 UmwG iRe grenzüberschreitenden Verschmelzung weiterhin nur zugelassen, wenn nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden (so bereits s § 122b Abs 1 Nr 2 UmwG idF vor Inkrafttreten des UmRuG). Hierzu s Goette (DStR 2023, 157, 158 mwN). Drittstaatensachverhalte wurden durch das UmRuG gleichfalls nicht geregelt.
Tz. 12b
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Weitere wes Änderungen durch das UmRuG sind insbes (hierzu s Arens, NWB 2023, 958):
- Einf eines rechtssicheren, europaweit kompatiblen Verfahrens, bei dem die beteiligten HReg miteinander kommunizieren.
- Für grenzüberschreitende und innerstaatliche Umw werden die Rechte von Minderheitsgesellschaftern vereinheitlicht.
- AGs erhalten die Möglichkeit, erforderliche Anpassungen der Wertverhältnisse übertragender und übernehmender Gesellschaften durch zusätzliche Aktien auszugleichen.
- Stärkung des Schutzes der Gesellschaftsgläubiger.
- Frühz...