Tz. 14
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Zuordnung zu den unbeschr stpfl Kö iSd § 1 KStG hat bis zum kstlichen Systemwechsel ua über die Anwendung des Anrechnungsverfahrens (s §§ 27ff KStG 1999) entschieden. In das kstliche Anrechnungsverfahren waren nur unbeschr stpfl Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG (s § 27 Abs 1 KStG) sowie sonstige unbeschr stpfl Kö, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehörten (s § 43 KStG), einbezogen. Seit der Systemumstellung hat die unbeschr KStPflicht insoweit ua Bedeutung hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines stlichen Einlagekontos (s § 27 Abs 1, 7 KStG).
Tz. 15
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Auch für die Gewährung einer KSt-Befreiung (s § 5 KStG) hat die Qualifikation als KSt-Subjekt iSd § 1 KStG entsch Bedeutung, weil grds nur unbeschr KStpfl Anspruch auf St-Befreiungen nach § 5 KStG haben (s § 5 Abs 2 Nr 2 KStG). Dieser Grundsatz wurde allerdings durch das JStG 2009 (s G v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) insoweit aufgeweicht, als seither – und als Folge des sog Stauffer-Urt (s EuGH v 14.06.2006 – C 386/04) auch beschr stpfl Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG, die nach den Rechtsvorschriften der EU oder des EWR gegründet worden sind, im Inl st-befreit sein können. UE ist ungeachtet dieser Änderung für bestimmte st-begünstigte Kö die verbliebene Einschränkung EU-rechtlich unter dem Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit weiterhin äußerst problematisch (s § 5 Abs 2 KStG Tz 6). Zur Gleichstellung beschr stpfl Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG im Bereich des KapSt-Abzugs, vgl die Einfügung von § 32 Abs 6 KStG durch das WachstumschancenG (Ges v 27.03.2024, BGBl I 2024 Nr 108).
Tz. 16
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Vorschriften des AStG (s §§ 1 und 7 AStG) erweitern den Kreis der unbeschr KStPflicht iSd § 1 KStG nicht. Das AStG bezieht sich aber auch auf die Definition der unbeschr StPflicht, wie sie sich aus § 1 Abs 1 KStG ergibt (s Rn 210 des BMF-Schreibens v 22.12.2023, BStBl I 2023 Sondernr 1/2023, 3).
Eine besondere Rolle spielt die unbeschr StPflicht im Zusammenspiel mit DBA. Zwar gehen DBA als Recht in Gestalt völkerrechtlicher Verträge grds sonstigem innerstaatlichen Recht vor, soweit sie hiervon abw Regelungen beinhalten. Sie greifen dabei aber insoweit nicht unmittelbar in die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen ein, sondern weisen lediglich einen hieraus sich ergebenden Besteuerungsanspruch einem oder beiden kontrahierenden Vertragspartner(n) zu. Dh eine nach innerstaatlichem Recht bestehende unbeschr StPflicht wird durch ein DBA grds nicht beeinträchtigt (s Urt des BFH v 16.03.1994, BFH/NV 1994, 852). Dabei kommt es hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit eine Kö den Schutz eines DBA in Anspruch nehmen kann, regelmäßig auf das Tatbestandsmerkmal der Ansässigkeit an. Die meisten Abkommen bedienen sich insoweit allerdings wieder einer Klausel, wie sie das OECD-MA enthält (dazu s OECD-MA Art 4 Abs 1 iVm Abs 3). Danach gilt als "ansässig" in einem Vertragsstaat, wer in diesem Staat aufgr seines Wohnsitzes, ständigen Aufenthaltes, Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Umstandes stpfl ist. StPflicht idS meint grds "unbeschr StPflicht", bei der KSt also StPflicht nach § 1 KStG.