Tz. 15
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Anders als § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 Buchst b EStG 1999 macht § 10 Abs 1 UmwStG aF die Anrechnung der auf den Teilbeträgen des VEK der übertragenden Kö ruhenden KSt nicht von der Vorlage einer St-Bescheinigung abhängig.
Der UmwSt-Erl schreibt ein Ausfüllen der gesetzlichen Regelungslücke durch Zulassung einer eigenständigen St-Bescheinigung nicht vor, weil für solche im Gesetz nicht vorgesehene Bescheinigung die Haftung des Ausstellers analog § 44 Abs 5 KStG 1999 für eine unrichtige Bescheinigung nicht gelten würde.
Tz. 16
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Aus diesem Grunde sieht die Tz 10.06 des UmwSt-Erl ein anderes Bescheinigungs›-Verfahren vor. Die übertragende Kö oder die Pers-Ges als deren Rechtsnachfolgerin bescheinigt den nicht wes beteiligten AE iSd § 7 UmwStG aF formlos den auf ihn entfallenden
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Anteil am VEK (außer EK 04), |
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Anteil an der anzurechnenden KSt. |
Der Nachweis kann danach aber auch vereinfacht dadurch geführt werden, dass der AE eine Kopie des Feststellungsbescheids über die Schlussgliederung der übertragenden Kö vorlegt. Nach der Vfg der OFD Bln v 02.01.1998 (GmbHR 1998, 758) ist das gleiche Nachweisverfahren für die auf den Übernahmegewinn anzurechnende KSt ( s § 4 UmwStG nF Tz 54 ff) vorgesehen.
Da die übertragende Kö für das übergehende VEK die KSt-Ausschüttungsbelastung nicht herstellen muss, kommen uE die Verwendungsfestschreibungen nach § 28 KStG 1999 insoweit nicht zur Anwendung.
Tz. 17
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Anders als die St-Bescheinigung iSd §§ 44–46 KStG 1999 (s § 36 EStG 1999 Tz 109) ist die ›Bescheinigung‹ iSd Tz 10.06 des UmwSt-Erl nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für die KSt-Anrechnung nach § 10 UmwStG aF, da § 10 Abs 1 UmwStG aF keine dem § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 S 4 Buchst b EStG 1999 vergleichbare Regelung enthält. Auch die übrigen in § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 S 4 EStG 1999 genannten Ausnahmen von der KSt-Anrechnung haben iRd § 10 Abs 1 UmwStG aF keine Bedeutung.
Tz. 18
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Eine weitere Frage ist, ob das für die Besteuerung des Gesellschafters zuständige FA an die Angaben in der gesonderten Feststellung der Teilbeträge bei der übertragenden Kö gebunden ist, wenn sich herausstellt, dass diese fehlerhaft sind.
Für den Normalfall der Anrechnung nach § 36 EStG 1999 besteht unzweifelhaft keine Bindung des AE an die EK-Gliederung der Kö (s § 47 KStG 1999 Tz 11). Mit W/M (§ 10 UmwStG, Rz 18) gehen wir aber für die Anrechnung nach § 10 UmwStG aF grds von einer Bindungswirkung aus (bejahend wohl auch s KÖSDI, 9/85, 6102 [17]). In diesem Fall lässt sich die beim AE anzurechnende KSt nur durch den Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 47 KStG 1999 der untergehenden Kö nachweisen. Wenn dieser Feststellungsbescheid bestandskräftig ist, muss der Übernehmer etwaige Fehler in diesem Bescheid gegen sich gelten lassen. Die Situation ist uE der des Übernehmers bei einem Vermögensübergang iSd § 38 KStG 1999 vergleichbar. Auch dort kann der Übernehmer nicht erreichen, dass eine unrichtige Feststellung des VEK der untergehenden Kö iRd Addition der Teilbeträge nach § 38 KStG 1999 korrigiert wird (s § 38 KStG 1999 Tz 47).
Besonders problematisch ist das, wenn andere Ausschüttungen iSd § 27 Abs 3 S 2 KStG 1999 im letzten Wj vor dem Übertragungsstichtag sowie Ausschüttungen in der Interimszeit an ausgeschiedene AE noch in einer an die Schlussfeststellung bei der Kö ›angehängten‹ nachrichtlichen Berechnung abgezogen werden. Für die KSt-Anrechnung nach § 10 UmwStG aF muss auf die EK-Bestände nach Verringerung um den ›nachrichtlichen Teil‹ abgestellt werden ( s Tz 13 ). Diese Bestände werden aber bei der Kö nicht mehr gesondert festgestellt und können somit bei formaler Betrachtung keine Grundlagenfunktion entfalten.