Tz. 311

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Soweit Kap-Erträge der in der in § 20 Abs 1, 2 und 3 EStG bezeichneten Art zu den Eink aus L + F, Gew, selbst Arbeit oder V + V gehören, sind sie diesen Eink zuzurechnen (s § 20 Abs 8 EStG). Insoweit greift die ab dem VZ 2009 gültige AbgeltungSt nicht.

Gleichwohl bleiben die betr Kap-Erträge ihrer Art nach (isoliert betrachtet) solche iSd § 20 Abs 1 oder 2 EStG.

GA einer Betriebs-GmbH an den Besitzunternehmer sind auch insoweit als Einnahmen aus Gew zu qualifizieren, als sie Zeiträume vor Begründung der Betriebsaufspaltung betreffen, der Gewinnverteilungsbeschl aber erst danach gefasst worden ist (s Urt des BFH v 14.04.1999, BStBl II 2000, 255).

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