1.7.2.1 Finanzmarktstabilisierungsfonds, Finanzmarktstabilisierungsanstalt und Abwicklungsanstalten
Tz. 12
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Der durch das Finanzmarktstabilisierungsfondsges – FMStFG – errichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds unterliegt nach § 14 Abs 1 FMStFG nicht der KSt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine StBefreiung außerhalb des KStG. Krit hierzu s Wagner (DStZ 2009, 346).
Die nach § 3a FMStFG errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt ("Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung") begründet nach § 14b Abs 2 FMStFG – mit Ausnahme der errichteten (bundesrechtlichen) Abwicklungsanstalten (hierzu s § 8a FMStFG) – keinen BgA. Abw von § 1 Abs 1 Nr 6 KStG ist jedoch nicht die Finanzmarktstabilisierungsanstalt mit ihren jeweiligen BgA (einzelne Abwicklungsanstalten), sondern jede einzelne Abwicklungsanstalt für sich unbeschr kstpfl; die Abwicklungsanstalt ist auch St-Schuldner der KSt (s § 14b Abs 3 FMStFG). Die Rechtsfolgen einer vGA iSd § 8 Abs 3 KStG sind bei den Abwicklungsanstalten nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie Verluste erzielen.
Die für die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten geltenden Vorschriften des § 14b Abs 2 bis 4 FMStFG sind auf die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten (s § 8b FMStFG) entspr anzuwenden (s § 14d FMStFG).
1.7.2.2 Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
Tz. 12a
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die durch das Ges zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsges, EntsorgFondsG) vom 27.01.2017 (BGBl I 2017, 114) errichtete rechtsfähige Stiftung mit der Bezeichnung "Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung" unterliegt nach § 9 Abs 4 S 1 EntsorgFondsG nicht der KSt. Aufgr dieser Regelung bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob der Fonds mit bestimmten Tätigkeiten einen BgA begründet (s BT-Drs 18/10469, 33). Auch hierbei handelt es sich um eine StBefreiung außerhalb des KStG (hierzu auch s Tz 12).
1.7.2.3 Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Tz. 12b
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Der durch § 15 des Ges zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsges, WStFG) vom 27.03.2020 (BGBl. I 2020, 543) im Zuge der "Corona-Krise" errichtete Wirtschaftsstabilisierungsfonds unterliegt nach § 27 Abs 2 iVm § 14 WStFG nicht der KSt. Nach § 27 Abs 3 WStFG gilt dies entspr für durch andere inl Gebiets-Kö errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtungen und deren Stabilisierungsmaßnahmen. Auch diese Regelung führt – wie die in den s Tz 12 und s Tz 12a genannten – zu einer StBefreiung außerhalb des KStG.
Tz. 13
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
vorläufig frei