Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 12 Abs 3 KStG stellt eine Erweiterung des allg Entstrickungsgrundsatzes in § 12 Abs 1 KStG dar.

Auch § 11 KStG und § 12 Abs 3 KStG haben keine an sich überschneidenden Regelungsbereiche, da schon vor MoMiG die Auflösung einer unbeschr stpfl Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 infolge einer Sitzverlegung ohne Abwicklung für sich genommen weder einen Anwendungsfall des § 11 KStG noch des § 12 Abs 1 KStG darstellt. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen § 12 Abs 3 KStG und § 11 KStG stellen sich daher nicht (s Eickmann/Stein, DStZ 2007, 723, 725). Zu den gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten einer Sitzverlegung s Tz 107ff.

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