2.1 Grundtatbestand
Tz. 16
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
§ 21 UmwStG enthält Regelungen zum Tausch von (Geschäfts-)Anteilen von inl oder ausl Kap-Ges oder Genen gegen Erwerb von neuen Anteilen an einer die hingegebenen Anteile erwerbenden inl oder ausl Kap-Ges oder Gen des EU-/EWR-Gebiets. Erfasst wird nur die Einbringung von Beteiligungen als "ungebundene" Einzel-WG. Kein Fall des § 21 Abs 1 UmwStG ist daher zB die Einbringung einer Kap-Beteiligung, die zusammen mit einer betrieblichen Sachgesamtheit (als bloßer Bestandteil eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils) in die übernehmende Gesellschaft gelangt (Einzelheiten s Tz 10–13) oder der Austausch von Anteilen einer erworbenen Gesellschaft des EU-/EWR-Ausl, die zwar von der EG-FRL erfasst wird, aber nach inl St-Recht als transparent angesehen wird (s Tz 14).
2.2 Besondere Terminologie des Anteilstauschs
Tz. 17
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Für die einzelnen Arten des Anteilstauschs und die beteiligten Gesellschaften führt § 21 Abs 1 UmwStG eine besondere Terminologie ein. Diese gesetzlich festgelegten Begriffe werden im Folgenden einheitlich verwendet und dienen sowohl der besseren Lesbarkeit des Gesetzes als auch – noch wes – der klareren Bestimmtheit der Regelungen. Im Einzelnen bedeuten:
- "erworbene Gesellschaft" (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) ist diejenige Kap-Ges oder Gen, deren Anteile iRd Anteilstauschs in die übernehmende Gesellschaft eingebracht werden (es wird sowohl Begriff als auch Inhalt der EG-FRL – Art 2 Buchst h – übernommen; hieraus folgt auch eine bessere Vergleichbarkeit des inl St-Gesetzes mit EU-Recht; erworbene Gesellschaft kann auch eine Kap-Ges oder Gen aus einem Drittstaat sein, s Tz 9),
- "übernehmende Gesellschaft" (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) ist diejenige Kap-Ges oder Gen, in die eingebracht wird, dh die die Anteile an der erworbenen Gesellschaft übernimmt (hier wird in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG sowohl Begriff als auch Inhalt der EG-FRL – Art 2 Buchst g – übernommen so dass eine einheitliche Terminologie mit der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG besteht; die übernehmende Gesellschaft muss die EU-Ansässigkeitsvoraussetzungen erfüllen s Tz 6; in der EG-FRL wird als "übernehmende Gesellschaft" nur die einen Betrieb oder Teilbetrieb erwerbende Gesellschaft bezeichnet (s Art 2 Buchst g), die bei einem Anteilstausch als Übernehmerin beteiligte Gesellschaft wird in der EG-FRL hingegen – abweichend von § 21 UmwStG – stets als "erwerbende Gesellschaft" bezeichnet (s Art 2 Buchst i),
- "Anteilstausch" (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG; hier im Folgenden als "einfacher Anteilstausch" bezeichnet) der Vorgang, bei dem die Anteile an der erworbenen Gesellschaft in die übernehmende Gesellschaft gegen Erwerb neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht werden und die übernehmende Gesellschaft bei Anteilseinbringung keine Stimmenmehrheit an der erworbenen Gesellschaft hat (hier unterscheidet sich die Terminologie von dem Begriff des "Austauschs von Anteilen" gem Art 2 Buchst e EG-FRL, die ausschl den Anteilstausch mehrheitsvermittelnder Beteiligungen erfasst),
- "qualifizierter Anteilstausch" (s § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG) der Vorgang, bei dem die Anteile an der erworbenen Gesellschaft in die übernehmende Gesellschaft gegen Erwerb neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft eingebracht werden und die übernehmende Gesellschaft bei Anteilseinbringung die Stimmenmehrheit an der erworbenen Gesellschaft schon vorher hatte oder erst mit der eingebrachten Beteiligung (ggf zusammen mit vorhandenen Minderheitsbeteiligungen) erworben hat und
- "erhaltene Anteile" (s § 21 Abs 2 S 1–3 und § 22 Abs 2 S 3–5 UmwStG) sind diejenigen neuen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, die der Einbringende als Gegenleistung für die eingebrachten Anteile erhalten hat. Eigene Anteile der Übernehmerin zählen hierzu nicht; diese sind vielmehr "andere WG"/sonstige Gegenleistungen iSd § 21 Abs 1 S 3 UmwStG aF/§ 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG (s Tz 51).
2.3 "Einfacher" Anteilstausch (§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG)
Tz. 18
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Als "einfacher" Anteilstausch wird gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG derjenige (Einbringungs)Vorgang definiert, bei dem
- Anteile (s Tz 25ff)
- an einer Kap-Ges oder Gen (erworbene Gesellschaft, s Tz 24)
- in eine andere Kap-Ges oder Gen (übernehmende Gesellschaft, s Tz 6f)
- eingebracht (s Tz 2 und 4) werden und
- als Gegenleistung (auch) neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden und
- die übernehmende Gesellschaft nach dem Anteilstausch an der erworbenen Gesellschaft (ggf mit schon vor dem Anteilstausch vorhandenen Beteiligungen) nicht die Mehrheit der Stimmrechte in der erworbenen Gesellschaft (s Tz 31ff) besitzt (Umkehrschluss aus § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG).
Tz. 19
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG enthält keine Aussagen zur stlichen Qualität, dh St-Verstrickung, der Anteile. Einbringungsgegenstand können daher auch Anteile des PV sein, die nicht nach den §§ 17, 23 EStG, 21 UmwStG aF stverstrickt sind (s Vorrang des § 20 Abs 4a EStG, s Tz 15) oder Anteile von St-Ausländern, für die bisher im Inl kein Besteuerungsrecht bestand.
Tz. 20
Stand: EL 96 – ET: 06/20...