2.1 Beteiligte Körperschaften
Tz. 6
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Dazu s § 13 UmwStG (SEStEG) Tz 8 ff.
Tz. 7–8
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
vorläufig frei
2.2 Andere Gegenleistungen als Anteile an der übernehmenden Körperschaft
Tz. 9
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Dazu s § 13 UmwStG (SEStEG) Tz 14 und 15.
Tz. 10
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
vorläufig frei
2.3 Nicht von § 13 UmwStG erfasste Sachverhalte
Tz. 11
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Nicht von § 13 UmwStG erfasste Sachverhalte sind:
a) Im PV gehaltene nicht nach § 17 EStG stverhaftete Beteiligungen
Insoweit bedarf es im UmwStG keiner Regelung, da auch § 17 EStG Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungen nicht besteuert. Es gelten die allgemeinen Grundsätze, dh nach den Tauschgrundsätzen gilt der gemeine Wert der bei der Verschmelzung hingegebenen Anteile als AK der erhaltenen Anteile. Ein daraus sich ergebender Gewinn oder Verlust ist stlich irrelevant.
Tz. 12
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
b) Vollübertragung
§ 13 UmwStG gilt nicht für Vollübertragungsfälle, weil den AE der untergehenden Kö keine Anteile, sondern ausschließlich Barabfindungen gewährt werden.
Tz. 13
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
c) Ausl AE
Bei Beteiligungen an der übertragenden Kö, die nicht im Inland stverhaftet sind, hat Deutschland weder an den Anteilen an der Übertragerin noch an den dafür eingetauschten Anteilen an der Übernehmerin das Besteuerungsrecht, dh die Verschmelzung verändert den Besteuerungsstatus nicht. Diese Fallgestaltungen fallen uE, da auch das UmwG nicht anzuwenden ist, nicht unter § 13 UmwStG (s Einf UmwStG (vor SEStEG) Tz 6 und Tz 3). Wie nachstehend erläutert (s Tz 19), gilt § 13 Abs 2 UmwStG jedoch für Anteile iSd § 17 EStG, die von ausl AE gehalten werden, aber trotzdem der deutschen Besteuerung unterliegen.
Wegen der Behandlung von Umwandlungen nach ausl Recht s Tz 3.
Schaumburg (in GmbHR 1996, 414, 421) will den § 13 Abs 1 UmwStG anwenden, ohne danach zu differenzieren, ob der AE unbeschr oder beschr stpfl ist und danach, ob die Anteile zu einem inl oder einem ausl BV des AE gehören. Aber auch mit diesem Lösungsansatz kommt er zu mit den vorstehenden Ausführungen übereinstimmenden Ergebnissen.
Stlich kritisch kann uE jedoch eine nicht verhältniswahrende Spaltung (s § 15 UmwStG Tz 249 ff) sein, wenn es dabei zu einer Anteilsverschiebung hinein in einen DBA-Staat kommt.
Tz. 14
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
d) Upstream-merger
§ 13 UmwStG findet keine Anwendung bei der Upstream-Verschmelzung einer TG auf ihre MG, weil zum einen zwischen der übernehmenden Kö und dem AE der übertragenden Kö Identität besteht und zum anderen an die Stelle der Anteile an der untergehenden Kö nicht andere Anteile treten, sondern das BV der übertragenden Kö (so auch s van Lishaut, UmwSt-Recht, 2. Aufl 1998, 70). Wegen eines Vorschlags zur Ges-Änderung s Tz 5a.
2.4 Downstream-merger
Tz. 15
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Dreissig (in DB 1997, 1301, 1305) weist zutr darauf hin, dass § 13 UmwStG im Falle des downstream-merger, bei dem die AE der übertragenden MG im Austausch Anteile der übernehmenden TG erhalten, die Sicherstellung der stlichen Erfassung der stillen Reserven in den Anteilen an der schwindenden MG zum Gegenstand hat. Die Sicherstellung der stillen Reserven in der zum BV der übertragenden MG gehörenden Beteiligung an der TG ist ein Problem des § 11 UmwStG und nicht des § 13 UmwStG.
Nach Rn 11.24 UmwSt-Erl findet § 13 UmwStG beim sog downstream-merger nur Anwendung, wenn die Anteile des AE der inl Besteuerung unterliegen. Dazu s Rödder/Wochinger (in FR 1999, 1, 6). Krit dazu s Bärwaldt (in H/B, 2. Aufl, § 13 UmwStG Rn 19).