Tz. 2

Stand: EL 60 – ET: 07/2007

§ 17 UmwStG setzt voraus, dass ein AE in bar abgefunden wird. Die Vorschrift greift auch dann, wenn der AE nicht vollständig aus der Gesellschaft ausscheidet, sondern sich nur für einen Teil seiner Gesellschaftsrechte abfinden lässt.

Die Barabfindung ist eine Geld- und ausnahmsweise auch Sachleistung des übernehmenden bzw des formwechselnden Rechtsträgers an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers. Nach §§ 29 ff, 36 UmwG ist die Übernehmerin verpflichtet, den Gesellschaftern, die nicht an der Umwandlung teilnehmen wollen, für den Fall der Aufgabe ihrer Gesellschafterrechte eine Barabfindung anzubieten.

Nach uE zutr Auff von Schaumburg/Rödder (§ 17 UmwStG Rn 4) stehen bare Zuzahlungen den Barabfindungen gleich. Nach § 15 UmwG kann ein Gesellschafter der übertragenden Kö insbes dann eine bare Zuzahlung von der Übernehmerin verlangen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist.

Beim Formwechsel bestimmt sich die Barabfindung nach den §§ 208, 30 UmwG, bei der Auf- und Abspaltung nach den §§ 125, 29 ff UmwG.

 

Tz. 3

Stand: EL 60 – ET: 07/2007

Nicht unter § 17 UmwStG fallen sonstige Ausgleichszahlungen, die die AE der übertragenden Kö von anderen AE oder von der übertragenden Kö erhalten. Diese Zahlungen hat der Empfänger, wenn er die Anteile im BV hält, zu versteuern; s W/M (UmwStG 1977, Rn 6346); Dehmer (§ 17 UmwStG Rn 1a) und Haritz (in H/B, 2. Aufl, § 17 UmwStG Rn 16). Wegen barer Zuzahlungen an verbleibende AE s § 13 UmwStG nF Tz 10 .

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