2.1 Gründe für die Änderung des § 5 Abs 2 Nr 2 KStG
Tz. 5
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Mit der Änderung des § 5 Abs 2 Nr 2 KStG durch das JStG 2009 wurden die Folgerungen aus dem Urt des EuGH v 14.09.2006 (C 386/01 ["Stauffer"], EUGHE [Beil zu BFH/NV1/2007,55]) gezogen. Danach erfüllen auch ausl Kö, die st-begünstigte Zwecke iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG verfolgen und in der EU oder in Teilen des EWR-Raums ansässig sind, die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Dadurch sollten diejenigen ausl st-begünstigten Kö, die in der EU oder in Teilen des EWR-Raums ansässig sind und die Voraussetzungen der StBefreiung nach § 5 Absl Nr 9 KStG erfüllen, den inl st-begünstigten Kö gleichgestellt und mit ihren inl Eink von der KSt befreit werden (s BT-Drs 16/11108, 36).
Ihre wG werden – wie bei inl st-begünstigten Kö – wie bisher besteuert.
2.2 Steuerliche Auswirkungen
Tz. 6
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Diese Gleichstellung der in der EU oder in Teilen des EWR-Raums ansässigen Kö mit inl st-begünstigten Kö wurde allerdings – aufgr der gleichzeitigen Änderung des § 51 AO – nur für die Fälle erreicht, in denen die in der EU oder im EWR-Raum ansässige Kö ihre st-begünstigte Tätigkeit zumindest tw im Inl ausübt.
Übt diese Kö dagegen ihre (der Art nach) st-begünstigte Tätigkeit im Ausl aus (entweder in ihrem Heimatland oder in einem Drittstaat), ist mE der strukturelle Inl-Bezug iSd § 51 Abs 2 AO nicht gegeben (s AEAO Nr 7 zu § 51 Abs 2 und s Ausführungen in Tz 8 bis 14).
Mit der Änderung des § 5 Abs 2 Nr 2 KStG wurden zwar die Folgerungen aus dem "Stauffer"-Urt dahingehend gezogen, dass auch in der EU oder im EWR-Raum ansässige ausl Kö, die st-begünstigte Zwecke verfolgen, die Voraussetzungen für die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG erfüllen. Aber: Durch die seit dem 01.01.2009 anzuwendende Änderung des § 51 Abs 2 AO wurde diese StBefreiung im Regelfall für sie ausgeschlossen.
Dadurch wird gerade im "Stauffer"-Fall, durch den die Änderung des § 5 Abs 2 KStG ausgelöst wurde, eine StBefreiung mE nicht in Betracht kommen, da hier eine in Italien ansässige Stiftung mit einem Geschäftsgrundstück in D, aus dem sie Eink aus V + V bezog, ihre (der Art nach) gemeinnützige Tätigkeit zugunsten junger Schweizer ausübte und dadurch den erforderliche Inl-Bezug nicht erfüllt.
S auch Urt des FG Ba-Wü v 23.04.2015 (DStRE 2016, 1495; Rev. eingelegt, und s BFH-Urt v 15.11.2017, I R 39/15. Vom BFH wurde die Gemeinnützigkeit aufgr unzureichender Bestimmtheit der Satzung verneint). Nach Auff des FG Ba-Wü verletzt der Ausschluss Schweizer Stiftungen von der KSt-Befreiung durch § 5 Abs 2 Nr 2 iVm § 5 Abs 1 Nr 9 KStG weder den allg Gleichheitsgrundsatz noch die internationale Kap-Verkehrsfreiheit noch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz.
Ausl Kö können den Inl-Bezug nur erfüllen, indem sie ihre st-begünstigten Zwecke zum Teil auch in D verwirklichen oder – soweit sie nur im Ausl tätig sind – auch im Inl lebende natürliche Pers fördern, selbst wenn die Pers sich zu diesem Zweck im Ausl aufhalten. Bei der Tatbestandsalternative des möglichen Ansehensbeitrags zugunsten D entfällt zwar bei ausl Kö die Indizwirkung, die Erfüllung dieser Tatbestandsalternative durch ausl Einrichtungen ist aber nicht grds ausgeschlossen.
Zur Verwirklichung st-begünstigter Zwecke im Ausl vgl s auch Bayerisches Landesamt für St, Vfg v 22.08.2012 (DStR 2012, 2282) und v 14.09.2012 (DStR 2012, 817) sowie Ausführungen in § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 10 sowie s Tz 44.
2.3 Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden
Tz. 7
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Der EuGH hat in seinem Urt v 27.01.2009 in der Rs C-318/07, Persche (DStR 2009, 207), zur stlichen Abziehbarkeit unmittelbar geleisteter Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, ansässig sind, eine für die Praxis wichtige Entsch getroffen.
Nach Auff des EuGH steht die Kap-Verkehrsfreiheit (Art 56 EG) einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, wonach eine stliche Abziehbarkeit nur für Zuwendungen an im Inl ansässige Einrichtungen gegeben ist, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Zuwendung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat die nationalen Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.
Tz. 8
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Die Fin-Verw hat mit BMF-Schr v 16.05.2011 (BStBl I 2011, 559) zur Umsetzung der zwischenzeitlich erfolgten ges-geberischen räumlichen Ausweitung des Spendenabzugs in § 10b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG Stellung genommen und folgende Aussagen getroffen:
a) Die für inl gemeinnützige Kö maßgebenden Grundsätze gelten entspr
Dies bedeutet, dass der ausl Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach Maßgabe der §§ 51–68 AO dienen muss. Zum einen dürfte mE somit die Verwendung der dt Mustersatzung auch für ausl gemeinnützige Organisationen obligatorisch sein (vgl. Anl1 zu § 60 AO). Zum anderen setzt die St-Vergünstigung bei Zweckverwirklichu...