Tz. 3
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Soweit
a) |
sichergestellt ist, dass die in dem übergegangenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven später bei der übernehmenden Kö der KSt unterliegen und |
b) |
eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht, |
billigt § 11 Abs 1 UmwStG der Übertragerin ein Wahlrecht zur Nichtaufdeckung und Nichtbesteuerung der stillen Reserven zu. Sie kann die übergegangenen WG in der stlichen Schluss-Bil für das letzte Wj
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mit dem Wert der Gegenleistung oder, wenn eine Gegenleistung nicht gewährt wird, mit dem Tw oder einem über dem Bw liegenden Zwischenwert ansetzen (allerdings s Tz 5 – 7), |
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mit den Bw ansetzen (Regelfall in der Praxis). Bei Ansatz mit dem Bw tritt hinsichtlich der stillen Reserven in dem übergegangenen BV ein Besteuerungsaufschub ein. |
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mit dem Tw oder einem über dem Bw liegenden Zwischenwert ansetzen (allerdings s Tz 5–7), |
Die unter a) und b) genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Das Wahlrecht ist in der stlichen Übertragungs-Bil auszuüben.
Tz. 4
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Bei einer Verschmelzung (durch Aufnahme oder durch Neugründung) sowie bei einer Vollübertragung muss die Übertragerin eine handelsrechtliche Schluss-Bil erstellen, wobei sie nicht die Möglichkeit der Neubewertung der übergehenden WG hat (s Fischer, DB 1995, 488).
Für die St-Bil billigt § 11 Abs 1 UmwStG der übertragenden Kö ein Wertansatzwahlrecht zwischen Bw, Zwischenwerten und Tw zu.
Tz. 5
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Nach früherer Verw-Auff (Rn 11.01 UmwSt-Erl) läuft, da auch bei Umwandlungen der Grundsatz der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil zu beachten ist, das in § 11 Abs 1 UmwStG geregelte Wahlrecht ebenso leer wie das in § 3 UmwStG geregelte. Danach kann das Wahlrecht iSd § 11 Abs 1 UmwStG nur innerhalb der engen Wertaufholungsmöglichkeiten nach § 253 Abs 4 HGB, § 280 HGB (nur noch bis VZ 1998) ausgeübt werden. Seit Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG (Wertaufholungsverpflichtung ab VZ 1999) besteht nach früherer Verw-Auff keinerlei Spielraum mehr für die Ausübung des in § 11 Abs 1 UmwStG ausdrücklich geregelten Wahlrechts. Ein Wertansatz über den Bw, dann allerdings zwingend, ergibt sich nur noch in den Fällen des § 11 Abs 2 UmwStG.
Näheres zum Zusammenspiel des stlichen Wertansatzwahlrechts mit den Wertansatzregelungen für die handelsrechtliche Schluss-Bil bei den Ausführungen zu § 3 UmwStG sowie s § 12 UmwStG (vor SEStEG) Tz 4.
Der BFH (s Urt des BFH v 05.06.2007, BStBl II 2008, 650) hat gegen die Verw-Auff entschieden. Danach steht der Maßgeblichkeitsgrundsatz einem höheren Wertansatz in der stlichen Übertragungsbilanz der Überträgerin nicht entgegen. Die Überträgerin kann abweichend von ihrer H-Bil in der stlichen Übertragungsbilanz nach § 11 Abs 1 S 2 UmwStG höhere Werte ansetzen. Nach neuer Verw-Auff (s OFD Rheinland, Kurzinfo v 25.02.2008, DB 2008, 496) ist dieses BFH-Urt über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die FinVerw hält an der Rn 11.01 des UmwSt-Erlasses nicht mehr fest.
Allerdings, so die OFD Rheinland (aaO), ist zu beachten, dass das Ansatzwahlrecht nach § 11 Abs 1 S 2 UmwStG im alten Recht nur solche WG umfasst, die in der St-Bil vom Grundsatz her aktiviert werden dürfen. Selbst geschaffene immaterielle WG dürfen demnach gem § 5 Abs 2 EStG in der stlichen Übertragungsbilanz nicht angesetzt werden (Rn 11.19 des UmwSt-Erl 1998, weiter s Urt des FG Ba-Wü v 04.03.2004, EFG 2004 S 858). Erst für Umwandlungen, die nach neuem Recht (SEStEG) erfolgen, werden auch die stillen Reserven in selbst geschaffenen immateriellen WG in die Aufstockung einbezogen (§ 11 Abs 1 S 1 idF des SEStEG).
Wegen der Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes im Fall eines downstream-mer gers (Verschmelzung der MG auf ihre TG) s Rödder/Wochinger (FR 1999, 1, 8 ff, mwNachw).
Tz. 6
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Setzt die übernehmende Kö nach § 24 UmwG in ihrer Jahres-Bil auf den Übertragungsstichtag über den Wertansätzen in der Schluss-Bil der übertragenden Kö liegende Werte an, sind nach Rn 11.02 des UmwSt-Erl die WG an dem der Umwandlung folgenden Bil-Stichtag auch in der St-Bil der Übernehmerin bis zur Höhe der stlichen AK oder HK der Übertragerin (ggf um Abschr gemindert) – dh insoweit, als die Übertragerin in ihrer H-Bil hätte aufstocken können – erfolgswirksam aufzustocken (analog s § 3 UmwStG [vor SEStEG] Tz 29). Die Verw-Auff führt dazu, dass die übernehmende Kö iHd Aufstockung einen stpfl lfd Gewinn im Folgejahr erzielt. Bei einer Aufstockung bereits in der stlichen Schluss-Bil der Übertragerin hätte die Wertaufstockung bei dieser zur Besteuerung geführt.
Tz. 7
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
vorl frei
Tz. 8
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Da in der Praxis idR eine Verschmelzung ohne Gewinnrealisierung, dh eine Bw-Fortführung, angestrebt wird, ist die praktische Relevanz des oa Meinungsstreits relativ gering. Von Bedeutung wird die Aufstockungsmöglichkeit dann, wenn die übertragende Kö über einen noch nicht verbrauchten Verlustabzug verfügt, der wegen § 12 Abs 3 S 2 ...