Tz. 12

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Für die stliche Behandlung der in den §§ 1113 UmwStG geregelten Gr von Verschmelzungsvorgängen liegt dem UmwStG und dem KStG ein völlig anderes Konzept zur Sicherstellung der Einmalbesteuerung des von der Kö erwirtschafteten Gewinns zu Grunde als für die stliche Behandlung des in den §§ 310 UmwStG geregelten Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Pers. Betroffen von den §§ 1113 UmwStG sind insbes die Verschmelzung von AGs und GmbHs untereinander, aber auch Verschmelzungen unter Beteiligung ausl Rechtsträger (s Tz 1–8).

 

Tz. 13

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Der Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge zwischen Kö wird im Ergebnis so behandelt, als trete die Übernehmerin an die Stelle der Übertragerin. Die in dem übertragenen Vermögen ruhenden stillen Reserven werden, sofern das dt Besteuerungsrecht hinsichtlich des übergehenden BV nicht ausgeschlossen oder beschr wird, auf Antrag beim Übergang nicht aufgedeckt und somit nicht besteuert (Bw-Fortführung, in der Praxis der Regelfall). Da die mit KSt belasteten nicht ausgeschütteten Gewinne im Bereich der KSt verbleiben, ist es in diesen Fällen nicht erforderlich, den Vermögensübergang als Ausschüttung zu fingieren. Die Besteuerung der stillen Reserven wird – wie bei der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges – in die Zukunft verschoben. IRd Teileink-Verfahrens kommt es erst bei Ausschüttung der übergegangenen Rücklagen durch die übernehmende Kö zur stlichen Erfassung bei deren AE.

 

Tz. 14

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Entsteht bei der übertragenden Kö aufgr der Regelung des § 11 UmwStG ein Übertragungsgewinn, weil sie in ihrer Schluss-Bil über den Bw liegende Werte angesetzt hat, unterliegt dieser bei ihr als lfd Gewinn der KSt und GewSt. Die übertragende Kö ist mit dem Ergebnis ihres am stlichen Übertragungsstichtag endenden letzten Wj letztmals zur KSt und GewSt zu veranlagen.

 

Tz. 15

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die Regelungen in den §§ 1113 UmwStG werden durch Vorschriften im KStG ergänzt, und zwar durch § 29 KStG. § 29 KStG regelt die Zusammenfassung des stlichen Einlagekto bei der Übernehmerin.

Während die Vorschriften des UmwStG, sofern das dt Besteuerungsrecht hinsichtlich des übergehenden BV nicht ausgeschlossen oder beschr wird, den Übergang des Vermögens von einer auf eine andere Kö zu Bw, dh ohne Gewinnrealisierung, zulassen, stellt § 29 KStG sicher, dass das stliche Einlagekto erhalten bleibt bzw eine unsachgem Aufblähung unterbleibt. Damit ist die Einmalbesteuerung der erwirtschafteten Gewinne sichergestellt.

 

Tz. 15a

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Bei den AE vollzieht sich durch die Verschmelzung ein Anteilstausch und mithin eine Anteilsveräußerung, die unter den Voraussetzungen von § 13 UmwStG auf Antrag st-neutral zum Bw erfolgen kann. Dies deshalb, weil die Erfassung eines VG bei einer nachfolgenden Veräußerung der erhaltenen Anteile sichergestellt ist. S § 13 UmwStG Tz. 1ff.

 

Tz. 16

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Zusammenfassende Übersicht über die stlichen Auswirkungen einer Verschmelzung

 

Tz. 17

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Im Zusammenhang mit einer Umwandlung stellen sich auch eine Reihe verfahrensrechtlicher Fragen:

  • Wegen der Grds zur Bekanntgabe von Verw-Akten s Schr des BMF v 15.07.1998 (BStBl I 1998, 630); v 22.12.2000 (BStBl I 2000, 1549); AEAO (s amtl AO-Hdb 2014, § 45 AO, § 122 AO Rn 2.15 und 2.16); dazu s auch UmwStG Einf Tz 189.
  • Wegen der örtlichen Zuständigkeit in Fällen der Verschmelzung, Anwachsung und Aufspaltung s Fin-Min NRW (Erl v 20.04.2012, DB 2012, 1596).
  • Wegen der Rb-Befugnis bei Umwandlungen s Heidrich (DStR 2013, 2670).

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