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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2 Der übernehmende Rechtsträger hat alle oder einzelne Anteile an der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder er hat ausscheidende Gesellschafter abgefunden (§ 5 Abs 1 UmwStG)

Alexandra Pung, Torsten Werner
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2.1 Allgemeines

 

Tz. 9

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Hat der übernehmende Rechtsträger (Pers-Ges oder natürliche Person) Anteile an der übertragenden Kö nach dem stlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet er einen AE ab, ist der (Übernahme-)Gewinn so zu ermitteln, als hätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft. Die Anschaffung von Anteilen durch eine übernehmende Pers-Ges ist nur bei der Verschmelzung durch Aufnahme (s §§ 4 ff, 39 ff UmwG) möglich, weil sie eine bereits bestehende Übernehmerin voraussetzt. GlA s Pitzal (in H/M/B, 6. Aufl, § 5 UmwStG Rn 22) und s Schnitter (in F/D, § 5 UmwStG Rn 19). Ebenfalls hierzu s Tz 1.

Die Aufwendungen für den Erwerb von Anteilen in der Interimszeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt der Eintragung ins H-Reg sind tats noch nicht im Bw der Anteile iSd § 4 Abs 4 S 1 UmwStG erfasst, weil § 4 Abs 4 UmwStG auf die Verhältnisse am stlichen Übertragungsstichtag abstellt. Der zum Übertragungszeitpunkt ermittelte Bw der Anteile ist also um die AK der nach diesem Zeitpunkt erworbenen Anteile zu erhöhen. Damit fließen Wertveränderungen, die zwischem dem stlichen Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt des Anteilserwerbs entstanden sind, soweit sie auf die hinzuerworbenen Anteile entfallen, in die Übernahmeergebnisermittlung ein (s Tz 17). GlA s Schmitt (in S/H, 10. Aufl, § 5 UmwStG Rn 15) und s van Lishaut/Heinemann (in R/H/vL, 3. Aufl, § 5 UmwStG Rn 15). Dies ist gerechtfertigt, da sich die Wertveränderungen auf Veräußererseite idR stlich auswirken (s Tz 21).

Bei dem AE, von dem die Übernehmerin die Anteile erworben hat ist der tats Veräußerungszeitpunkt maßgebend (s § 4 UmwStG Tz 93).

§ 5 Abs 1 UmwStG ist gegenüber § 5 Abs 2 und 3 UmwStG vorrangig. GlA s Schnitter (in F/D, § 5 UmwStG Rn 21) und s Schmitt (in S/H, 10. Aufl...

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