Alexandra Pung, Torsten Werner
Ausgewählte Literaturhinweise
Höhn, Die Besteuerung der privaten Gewinne, 1955;
Barth, Systemwidrigkeit der StPflicht bei Veräußerung wes Beteiligungen – Zugleich ein Beitrag zur Geschichte des Begriffs der wes Beteiligung iSd § 17 EStG, DB 1964, 455, 492;
Loos, Systembrüche bei Anteilsveräußerungen im KStG/EStG 1977 und daraus folgende Verhaltensregeln, DB 1976, 1882;
Mannhold, Probleme der Anteilsveräußerung im KSt-Anrechnungsverfahren, DB 1977, 1427;
Ring, Ist § 17 Abs 1 S 3 EStG verfassungsgemäß? BB 1981, 419;
Gebhardt, Die wirtsch Gleichstellung von MU und wes Beteiligten nach § 17 EStG, DStR 1989, 64;
Niemann, Der MU und der wes Beteiligte iSd § 17 EStG, DStZ 1992, 679;
Friauf, Die Wesentlichkeitsschwelle in § 17 EStG als stpolitische Manövriermasse? Beil 8 zu DB 26/1995;
Gratz/Müller, Die nicht wes Beteiligung an Kap-Ges – ein Auslaufmodell? DStR 1996, 281;
Paus, Inkrafttreten des Halbabzugsverbots bei Veräußerungsverlusten an GmbH-Anteilen, GmbHR 2004, 992;
Schönherr/Lemaitre, Der Entw des SEStEG: Änderungen im EStG, KStG und GewStG, GmbHR 2006, 561;
Förster, SEStEG: Rechtsänderungen im EStG, DB 2007, 72;
Schmidt/Busekist/Drescher, Rechtsentwicklungen zur Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges gem § 17 EStG, FR 2007, 1.
[Ohne Titel]
Tz. 16
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Gewinne aus der Veräußerung von PV werden in den folgenden Fällen besteuert:
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Ab VZ 2009: Gewinne iSd § 20 Abs 2 EStG idF des URefG 2008 (insbes § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG) (hierzu s Tz 43). |
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Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 23 EStG stpfl (hierzu s Tz 38), |
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Gewinne aus einbringungsgeborenen Anteilen sind nach § 21 UmwStG 1995 stpfl (hierzu s Tz 39, s Tz 118 und s Tz 599), |
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Gewinne aus der Veräußerung von im PV gehaltenen stverhafteten Beteiligungen iSd § 17 EStG unterliegen der Besteuerung. Das gilt auch für die nur tw Veräußerung des Anteilsbesitzes. |
Entstehen aus der Veräußerung von nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligungen an Kap-Ges Veräußerungsverluste, können diese nur iRd § 17 Abs 2 S 6 EStG ausgeglichen bzw nach § 10d EStG abgezogen werden.
Tz. 17
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Bei Anteilen an Kap-Ges bzw Genossenschaften erfolgt eine Besteuerung auf zwei Ebenen. § 17 EStG besteuert die Vermögensebene. Er ordnet die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen iSd § 17 EStG kraft ges Fiktion den Eink aus Gew zu (allerdings ohne GewSt-Pflicht). Die Beteiligung bleibt – selbst bei einer 100%igen Beteiligung – PV mit der Folge, dass sich Wertminderungen der Anteile erst im Veräußerungserlös und nicht in einer vorgezogenen Tw-Abschr niederschlagen dürfen (s Urt des BFH v 12.02.1980, BStBl II 1980, 494, 498). Weiter s Tz 93. Die lfd Eink aus der Beteiligung (Ertragsebene) sind über § 20 EStG grds den Eink aus KapV zuzurechnen.
Tz. 18
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Diese scharfe Trennlinie zwischen der Vermögens- und der Ertragsebene ist jedoch für den Bereich der Kap-Herabsetzung und Liquidation durchbrochen. Nach § 17 Abs 4 EStG werden die Auflösung der Kap-Ges oder die Herabsetzung des Kap einer Veräußerung der Anteile iSd Abs 1 gleichgestellt, vorausgesetzt, die Rückzahlung ist nicht als Kap-Ertrag gem § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG stpfl. Als stpfl Kap-Ertrag sind gem § 20 Abs 1 Nrn 1 und 2 EStG iVm § 28 Abs 2 KStG die Auskehrung der Rücklagen (außer aus dem stlichen Einlagekonto) sowie die Rückzahlung des Teils des Nenn-Kap anzusehen, der in dem sog Sonderausweis repräsentiert ist. Folglich bleibt für die Besteuerung nach § 17 EStG nur die Rückzahlung des "echten" Nenn-Kap und die Einlagerückzahlung.
Tz. 19
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Mit der Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligungen hat sich der Gesetzgeber für einen Mittelweg zwischen zwei denkbaren Besteuerungsextremen entschieden, nämlich
a) |
der Besteuerung sämtlicher VG. Eine solche Besteuerung auch im Bereich des PV entspräche dem Grundsatz der Besteuerung entspr der wirtsch Leistungsfähigkeit, der dem EStG zugrunde liegt. In der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 7/1470, 263) ist aber nachzulesen, dass die B-Reg eine solche Art der Besteuerung ua deshalb nicht vorgeschlagen hat, weil sie es für nahezu unmöglich hält, dass selbst bei erheblichem Verw-Aufwand sämtliche privaten VG erfasst werden können. |
b) |
der generellen stlichen Nichterfassung von Wertveränderungen auf der Vermögensebene, dh der Nichtberücksichtigung von VG, Veräußerungsverlusten und Tw-Abschr (hierzu s Loos, DB 1976, 1882). Aber auch diese Extremlösung hat lediglich den Wert eines rein theoretischen Denkmodells. Bei Wertveränderungen im BV-Bereich wird nämlich in der Bil nicht zwischen Ertrag bzw Aufwand auf der Vermögens- und der Ertragsebene getrennt. Wollte man eine solche Regelung auf die stliche Nichtberücksichtigung von Wertveränderungen im PV beschränken, müsste mit der Nichterfassung von VG bzw Veräußerungsverlusten uE ein generelles (über § 8b Abs 3 KStG und § 3c Abs 2 EStG hinausreichendes) Verbot der stlichen Berücksichtigung von Tw-Abschr für aus dem PV erworbene Beteiligungen einhergehen. Dh für Bet... |