Tz. 3

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

§ 16 UmwStG ist anzuwenden auf den

 
Vermögensübergang durch } von auf
einer Kö eine Pers-Ges
   

Nicht anzuwenden ist § 16 UmwStG auf eine Ausgliederung nach § 123 Abs 3 UmwG von einer Kö auf eine Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschafterrechten. Die stliche Behandlung dieses Vorgangs beurteilt sich nach § 24 UmwStG.

Übertragender Rechtsträger iSd § 16 UmwStG kann – wie bei § 15 UmwStG – nur eine Kö sein.

Übernehmender Rechtsträger iSd § 16 UmwStG kann nur eine Pers-Ges in der Rechtsform einer OHG, einer KG oder einer Partnerschafts-Ges sein, wobei es sich sowohl um eine bereits bestehende als auch um eine neu gegründete Gesellschaft handeln kann.

Sowohl der Fall, dass die übertragende Kö an der übernehmenden Pers-Ges (Aufwärtsspaltung) als auch der Umkehrfall, dass die übernehmende Pers-Ges an der übertragenden Kö beteiligt ist (Abwärtsspaltung), fallen unter § 16 UmwStG.

Eine Vermögensübertragung durch Spaltung auf eine natürliche Person oder auf eine GbR ist nicht möglich, da § 3 Abs 1 und § 124 UmwG dies nicht zulassen (s W/M, § 12 UmwG, Rn 1 und 2.1). Asmus (in H/M, 3. Aufl, § 16 UmwStG Rn 28) empfiehlt als Ausweggestaltung die Spaltung auf eine Pers-Handelsges mit einem zusätzlichen Kleinstgesellschafter, der später ausscheidet.

Bei einer Auf- oder Abspaltung kann das BV der übertragenden Kö anteilig auf eine andere Kö (insoweit gelten über § 15 die §§ 11 – 13 UmwStG) und anteilig auf eine Pers-Ges (insoweit gelten über § 16 die §§ 3 – 8 und 10 [letzterer idR nur noch bis VZ 2006] UmwStG) übergehen.

Wegen Verschmelzung unter Beteiligung hybrider Rechtsformen wie der KGaA und einer GmbH & atypisch still s § 1 UmwStG Tz 135 ff.

 

Tz. 4

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Auch Pers-Ges iSd Art 48 EGV/Art 34 EWR-Vertrag, die nach den Rechtsvorschriften eines ausl EU-/EWR-Staats gegründet worden sind und dort ihren Sitz sowie Ort der Geschäftsleitung haben, fallen unter § 16 UmwStG, wenn das ausl Rechtsgebilde nach dem Typenvergleich (s § 1 UmwStG, Tz 98ff) einer dt Pers-Ges entspricht (s Hörtnagl, in S/H/S, 5. Aufl, § 16 UmwStG, Rn 9).

Die grenzüberschreitende Hinausspaltung einer inl Kap-Ges auf eine EU-/EWR-ausl Pers-Ges ist zivilrechtlich noch nicht möglich. Möglich ist jedoch eine grenzüberschreitende Hereinspaltung einer EU-/EWR-ausl Kap-Ges auf eine inl Kap-Ges, wenn das ausl Umwandlungsrecht dies zulässt. Falls diese nach ausl Umwandlungsrecht erfolgte Spaltung einer Spaltung nach dt Recht vergleichbar ist, ist § 16 UmwStG anzuwenden (s Frotscher, in F/M, § 16 UmwStG, Rn 20.21). Wegen grenzüberschreitender Spaltungen und wegen Ausl-Spaltungen auch s § 15 UmwStG Tz 9.

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