2.1 Die übertragende Körperschaft
Tz. 3
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Da das in § 11 Abs 1 UmwStG geregelte Wertansatzwahlrecht (Bw, Zwischenwert oder Tw) nach Verw-Auff leer läuft (dazu s § 11 UmwStG Tz 5, kann sich (nach Verw-Auff) daraus ein Übertragungsgewinn nicht ergeben.
Ein Übertragungsgewinn ergibt sich jedoch in den Fällen des § 11 Abs 2 UmwStG, dh dann, wenn die spätere Besteuerung der übergehenden stillen Reserven nicht sicher gestellt ist (s § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG) und soweit eine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung gewährt wird (s § 11 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG).
Tz. 4
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Da § 19 Abs 1 UmwStG die GewSt-Tatbestände nicht erweitert, können nur solche Gewinne zum Gewerbeertrag gerechnet werden, die auch als solche dazu gehören.
Bei Kap-Ges iSd § 2 Abs 2 Nr 1 GewStG unterliegt ein Aufgabegewinn, dazu gehört auch der Übertragungsgewinn, der GewSt.
Bis zum VZ 2001 betrifft die GewSt-Pflicht jedoch nicht den anteiligen Gewinn aus der Aufstockung stiller Reserven in MU-Anteilen (s Urt des BFH v 28.02.1990, BStBl II 1990, 699, 700). Wegen Einzelheiten, s Haritz (in H/B, 2. Aufl, Anm 13 ff zu § 19 UmwStG).
Nach § 7 S 2 GewStG idF des StBAG v 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715) ist ab dem VZ 2002 auch ein Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder Teilbetriebs einer MU-Schaft sowie aus der Veräußerung eines MU-Anteils gewstpfl.
2.2 Die übernehmende Körperschaft
Tz. 5
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Nach § 19 Abs 1 S 1 iVm § 12 Abs 2 UmwStG bleibt ein Übernahmegewinn/-verlust auch für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz.
Ergibt sich ein stpfl Hinzurechnungsbetrag nach § 12 Abs 2 S 2 UmwStG (dazu s § 12 UmwStG Tz 19ff), unterliegt dieser auch der GewSt.
Tz. 6
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Ein Übernahmefolgegewinn iSd § 6 UmwStG stellt keinen stfreien Übernahmegewinn iSd § 19 Abs 1 iVm § 12 Abs 2 Nr 1 UmwStG dar. Der Übernahmefolgegewinn, der eine logische Sekunde nach dem Umw-Stichtag beim übernehmenden Rechtsträger durch Konfusion entsteht, unterliegt bei der Umwandlung auf einen gew Betrieb der GewSt (s UmwSt-Erl v 25.03.1998 BStBl I 1998, 268 Rn 06.02; W/M, UmwStG, § 18 Rn 105; Haritz in H/B UmwStG § 19 Rn 21; Schmitt, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 19 UmwStG Rn 18). Die durch den Übernahmefolgegewinn entstehende GewSt-Belastung mindert nicht den Übernahmegewinn, sondern den lfd Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers.
Tz. 7
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Durch das ÄndG v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) wurde der frühere § 19 Abs 1 S 2 UmwStG aufgehoben, der die entspr Anwendung des (ebenfalls gestrichenen) § 18 Abs 3 UmwStG anordnete. Nach § 18 Abs 3 UmwStG aF fanden auf übergegangene Renten und dauernde Lasten § 8 Nr 2 und § 12 Abs 2 Nr 1 GewStG nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die Hinzurechnung bereits bei der übertragenden Kö erfüllt waren.
2.3 Die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
Tz. 8
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Wegen der Besteuerung der AE der übertragenden Kö weist § 19 auf § 13 UmwStG hin. Bei den AE wäre ein gewstpfl Gewinn infolge der Verschmelzung nur denkbar, wenn sie ihre Beteiligung in einem BV halten. Wegen der in § 13 Abs 1 UmwStG geregelten Bw-Verknüpfung zwischen den Anteilen an der übertragenden und der übernehmenden Kö entsteht jedoch kein gewstpfl Gewinn.