Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Befreiung für das Bundeseisenbahnvermögen ist an die Stelle der früheren Befreiungen für die Dt Bundesbahn und die Dt Reichsbahn getreten.

Durch § 1 des Ges zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (s Art 1 des ENeuOG v 27.12.1993, BGBl I 1993, 2378) wurden zum 1.1.1994 das unter dem Namen "Dt Bundesbahn" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen "Dt Reichsbahn" (s Art 26 des Einigungsvertrags) zusammengeführt, das vom Bund unter dem Namen "Bundeseisenbahnvermögen" verwaltet wird (s BT-Drs 12/4609 – neu –, 110).

Zu den befreiten staatlichen Lotteriebetrieben gehören zunächst die Unternehmen, die der Staat unmittelbar selbst in der Form des BgA betreibt. Auch Lotterieunternehmen, die als rechtsfähige AöR der Staatsaufsicht unterliegen, fallen unter die Befreiungsvorschrift (s Urt des BFH v 24.10.1984, BStBl II 1985, 223). Dagegen fallen Lotterieunternehmen in der Form einer Kap-Ges auch dann nicht unter die StBefreiung, wenn sich alle Anteile in der Hand des Staates befinden (s Urt des GrS des BFH v 13.11.1963, BStBl III 1964, 190).

Zusätzlich zu den Staatsbetrieben ist durch § 39 des Erdölbevorratungsges v 25.07.1978 (BGBl I 1978, 1073; Neufassung v 08.12.1987, BGBl I 1987, 2506) auch der Erdölbevorratungsverband, der gem § 2 Abs 1 des genannten Ges als bundesunmittelbare rechtsfähige KöR errichtet wurde, in den Katalog dieser Vorschrift aufgenommen worden.

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