Helmut Krämer, Lukas Gläßer
Tz. 4
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Der Rechtsbegriff "Durchführung der Besteuerung" trat anlässlich des StBerG 1985 v 14.12.1984 (BStBl I 1984, 659) im Zusammenhang mit der Neuregelung der St-Erklärungspflichten bei der ESt (s § 25 EStG) an die Stelle des Begriffs "Veranlagung". Die nunmehr verwendete Formulierung ist umfangreicher und deckt – neben den Vorschriften des III. Teils des EStG zur Veranlagung – das gesamte Besteuerungsverfahren ab. Nach der ausdrücklichen Nennung in der Überschrift zu § 31 KStG gehören hierzu auch die St-Erklärungspflicht (hierzu s Tz 14ff) und die Erhebung der KSt (hierzu s Tz 30ff).
Zur "Durchführung der Besteuerung" rechnen auch die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs 4 EStG, da diese Feststellung als Grundlagenbescheid für die Besteuerung nach dem KStG erforderlich ist, und die weiteren gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der KSt-Veranlagung durchzuführen sind (hierzu s Tz 16).
Tz. 5
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Neufassung des § 49 KStG aF (jetzt: § 31 KStG) durch das StÄndG 1991 (BStBl I 1991, 665) hat weitere sprachliche Änderungen gebracht. Hiernach wird in Abs 1 nicht mehr auf die "für die ESt geltenden Vorschriften", sondern auf "die Vorschriften des EStG" verwiesen. Die Änderung galt ab 01.01.1991 (s § 54 Abs 1 KStG idF des StÄndG 1991). Inhaltlich war jedoch mit dieser Anpassung an die Sprachregelung in § 8 Abs 1 KStG keine Änderung verbunden. So sind auch die Vorschriften der EStDV weiterhin für die KSt bedeutsam, da diese auf den Ermächtigungen des EStG beruhen (s Tz 1).
Tz. 6
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Außerdem sind nach dem durch das StÄndG 1991 geänderten Wortlaut die Vorschriften des EStG nicht mehr "sinngem", sondern "entspr" anwendbar. Aus den Ges-Begr (s BT-Drs 12/219 und 12/562) ergeben sich keine Hinw darauf, warum dieser Wechsel für notwendig erachtet wurde. Nach der sonst üblichen Diktion wird das Wort "entspr" verwendet, wenn die ges Vorschrift, auf die sich die Verweisung bezieht, vollinhaltlich anzuwenden ist. Dagegen wird die Diktion "sinngem" verwendet, wenn eine Vorschrift nicht wörtlich, sondern nur dem Sinn nach anzuwenden ist. UE war die vorherige Ges-Fassung zutr, da die Verfahrensvorschriften des EStG nicht wörtlich, sondern nur sinngem – übertragen auf die KSt – anzuwenden sind. Dies bedeutet ua auch, dass spezielle, nur für die Besteuerung von natürlichen Pers einschlägige Regelungen außer Betracht bleiben (zB s § 37 Abs 3 S 4 und 5 EStG). Inhaltliche Auswirkungen waren mit dieser geänderten Wortwahl aber nicht verbunden (ebenso s Hendricks, in R/H/N, § 31 Rn 13).
Tz. 7
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Mit Art 1 des Solidaritätsges v 24.06.1991 (BStBl I 1991, 640) wurde das SolZG und damit die Erhebung des SolZ für die Jahre 1991 und 1992 eingeführt. Das SolZG enthielt lediglich Vorschriften zur Abgabepflicht (s § 2 SolZG), Bemessungsgrundlage (s § 3 SolZG), zu den Tarifvorschriften (s § 4 SoIZG) sowie zur Anwendung bei DBA (s § 5 SolZG). Die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Festsetzung und Erhebung des SolZ hatte der Ges-Geber mit dem StÄndG 1991 v 24.06.1991 (BStBl I 1991, 665) in dem neu gefassten § 51a EStG zusammengefasst. Da der SolZ 1991/1992 auch auf die KSt erhoben wurde, die verfahrensrechtlichen Grundsätze zur Festsetzung und Erhebung der Zuschlagst, wozu der SolZ gehört (s Tz 97ff), aber im Wes im EStG geregelt sind, war eine Ergänzung des damaligen § 49 KStG (jetzt: § 31 KStG) erforderlich. In der Neufassung des Abs 1 durch das StÄndG 1991 wurden deshalb auch die für die Festsetzung und Erhebung der Zuschlag-St maßgebenden Vorschriften des EStG für entspr anwendbar erklärt. Damit gilt § 51a EStG auch für die Zuschlagst zur KSt, soweit das KStG nicht anderes bestimmt.
Eine Sonderregelung enthielt der frühere § 49 Abs 1 S 2 KStG zur Anrechnung der Vorauszahlungen auf den SolZ auf die veranlagte KSt. Die Regelung führte dazu, dass die zum 10.09. und 10.12.1991 entrichteten Vorauszahlungen auf den SolZ unabhängig von einem ggf bestehenden abw Wj der Kö auf den veranlagten SolZ für das Jahr 1991 und die zum 10.03. und 10.06.1992 entrichteten Vorauszahlungen auf den veranlagten SolZ für das Jahr 1992 angerechnet wurden. Die Regelung des § 49 Abs 1 S 2 KStG wurde durch das FKPG v 23.06.1993 (BStBl I 1993, 510) wieder gestrichen.
Das später beschlossene weitere SolZG 1995 v 23.06.1993 (BStBl I 1993, 523) enthält keine zeitliche Begrenzung. Mit der unbefristeten Einführung eines erneuten SolZ ab VZ 1995 bedurfte es einer Sonderregelung für die Zuordnung der Vorauszahlungen auf den SolZ nicht mehr, da die Vorauszahlungen nach § 3 Abs 1 Nr 2 SolZG 1995 wie Vorauszahlungen zur KSt (§ 31 Abs 2 KStG) einheitlich Wj-bezogen zu entrichten und nach § 36 Abs 2 Nr 1 EStG auf den SolZ, der für den VZ geschuldet wird, in dem das Wj endet, angerechnet werden.
Tz. 8
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Durch das StSenkG v 23.10.2000 (BStBl I 2000, 1428) ist mit Wirkung grds ab dem VZ 2001 (b...