2.1 Sachliche und persönliche Anwendung
Tz. 11
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der Neunte Teil des UmwStG regelt die ertragstliche Behandlung des in § 24 Abs 1 UmwStG definierten Einbringungstatbestands. Danach ist begünstigt jede Einbringung einer qualifizierten Sachgesamtheit in das mitunternehmerische (stliche) BV einer MU-Schaft gegen Erwerb oder Erweiterung einer MU-Stellung an der Übernehmerin.
Die Bestimmungen des § 24 UmwStG beziehen sich spezialges (s Tz 65) auf die ESt, KSt und GewSt. Dies ergibt sich schon aus den Rechtsfolgen der Sacheinlage iSd § 24 Abs 1 UmwStG, die sich auf die Gewinnermittlung und die Versteuerung der Eink bei den Ertrag-St beziehen (zB Bewertungsansatz in der St-Bilanz gem § 24 Abs 2 UmwStG; Verweis auf die ertragstliche Rechtsnachfolge gem § 22 UmwStG, Verweis auf die stliche Rückbeziehung des § 20 Abs 7 f UmwStG betreffend die St vom Vermögen und Ertrag, dazu s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 255). Keine Auswirkungen hat § 24 UmwStG zB für Zwecke der GrESt, ErbschSt oder USt (wie bei § 20 UmwStG, s § 20 UmwStG [SEStEG] Tz 255). Zu Problemen der USt in den Fällen der Einbringung gem § 24 UmwStG s W/M Anh 11 Rn 112 ff, Rasche in R/H/vL, Anh 8 und Abschn 5 UStR 2004; zu grestlichen Problemen s W/M, Anh 12 Rn 216 ff; Rasche in R/H/vL, Anh 8; zu grestlichen Fragen bei der Einbringung von Anteilen an einer Pers-Ges in eine Pers-Ges s Gottwald, Inf 2005, 865.
Tz. 12
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der persönliche Anwendungsbereich des § 24 UmwStG erstreckt sich auf unbeschr und beschr stpfl natürliche Personen sowie Kö und auf inl wie ausl (auch außerhalb der EU/EWR) Pers-Ges sowohl auf der Seite des Einbringenden (s Tz 101) als auch der Übernehmerin (s Tz 87).
In sachlicher Hinsicht werden alle möglichen Sachverhalte der ›Übertragung von BV‹ (im stlichen Sinne) erfasst, bei denen die WG stlich dem Gesamthandsvermögen oder dem Sonder-BV der aufnehmenden Pers-Ges zugerechnet werden (dazu s Tz 90 ff).
2.2 Zeitliche Anwendung
Tz. 13
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Die Anwendung des § 24 UmwStG (1995) ist als Folge der Neufassung des UmwStG durch das SEStEG zeitlich begrenzt worden. Die Regelungen des § 24 UmwStG (1995) sind letztmals anzuwenden, wenn
• |
bei Sacheinlagen im Wege der Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung) die Anmeldung zur Eintragung des Vorgangs in das für die hr-liche Wirksamkeit maßgebende Register bis zum 12.12.2006 (einschl) erfolgt ist (s § 27 Abs 2 S 1 UmwStG idF des SEStEG) oder |
• |
in den übrigen Fällen (Einzelübertragung, Anwachsung) das wirtsch Eigentum an den wes WG der Sacheinlage bis einschl 12.12.2006 übergegangen ist (s § 27 Abs 2 S 1 UmwStG idF des SEStEG). |
Die letztmalige Geltung des § 24 UmwStG bezieht sich nicht nur auf die Rechtsfolgen im Zeitpunkt der Bewirkung des Sacheinlage; vielmehr gelten auch die (späteren) Folgewirkungen aus der Anwendung des § 24 UmwStG (1995) fort (ebenso s R/H/vL, § 27 UmwStG Rn 12).
2.3 Grundsachverhalte der Einbringung gem § 24 UmwStG
Tz. 14
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der vielfältige Regelungsbereich des § 24 UmwStG erklärt sich aus den zahlreichen erfassten Vorgängen der Umstrukturierungen von Betrieben in Pers-Ges, der Änderungen der Beteiligungsstruktur in bestehenden Pers-Ges sowie der Errichtung von (gew, freiberuflich oder l + f tätigen) Tochter-Pers-Ges oder der Zusammenführung von Pers-Ges (Darstellung der Grundsachverhalte mit weiteren Hinweisen s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 19 – 39).
Tz. 15 – 28
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
vorl frei