2.1 Begriff
Tz. 4
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Das Versicherungsgeschäft beruht darauf, das einzelne Risiko als Teil einer aus vielen gleichartigen Risiken bestehenden Gefahrengemeinschaft zu erfassen und den für die gesamte Gefahrengemeinschaft wahrscheinlichkeitstheoretisch und statistisch berechenbaren Schaden- und Kostenaufwand im Wege eines Durchschnittsbeitrags auf die einzelnen Risiken zu verteilen.
Während die VU im allgemeinen für die gesamte Vertragsdauer fest vereinbarte Beiträge erheben, können sie nicht mit jährlich wiederkehrenden, betragsmäßig gleichen Schaden- und Kostenaufwendungen rechnen. Die von den VU aufgrund des Versicherungsschutzversprechens tats zu erbringenden Aufwendungen werden vielmehr mit mehr oder weniger großen, zufallsbedingten Abweichungen um einen langjährigen Mittelwert streuen.
Die Produktion von Versicherungsschutz erfordert daher neben dem Ausgleich im Kollektiv auch den Ausgleich in der Zeit. Versicherungstechnische Aufgabe einer SchwR ist es daher, den Risikoausgleich in der Zeit zu gewährleisten (Ausgleich von Leistung und Gegenleistung in einzelnen Perioden). Die Vereinbarung fester Versicherungsbeiträge bei gleichzeitiger Verpflichtung zu voller Schadenregulierung ist somit die bilanzrechtliche Grundlage für die Bilanzierung der SchwR.
Tz. 5
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die SchwR wurde von der stlichen Rspr schon früh (s Urt des RFH v 13.03.1930, RStBl 1930, 396) unter bestimmten Voraussetzungen als abzugsfähig anerkannt. Auch der BFH hat in seinem zur GewSt ergangenen Urt (s Urt des BFH v 12.06.1968, BStBl II 1968, 715) zum Charakter der SchwR ausgeführt, dass sie für den Teil der künftigen Verpflichtungen zu bilden sei, der durch die zukünftigen Prämien voraussichtlich nicht gedeckt sein werde. Die SchwR ist Ausdruck des Risikos der VU aus den bestehenden Versicherungsverträgen für unbestimmte, aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartende Versicherungsfälle der Zukunft einstehen zu müssen.
2.2 Rechtsgrundlagen
Tz. 6
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die versicherungstechnisch notwendige SchwR ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem § 249 Abs 1 HGB. Die wirtsch Verursachung besteht in der Übernahme des Versicherungsrisikos zu einem festen Beitrag in der Kenntnis, dass mit Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs gerechnet werden muss.
Tz. 7
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Nach § 341h Abs 1 HGB sind SchwR zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbes
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nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist, |
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die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und |
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die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind. |
Tz. 8
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die Bildung der SchwR in der H-Bil erfolgt auf Grundlage des § 29 RechVersV sowie der in der Anlage zu § 29 RechVersV enthaltenen Vorschriften. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die tats Verhältnisse eine Änderung der Bemessungsgrundlage erfordern oder die Regelung den Ausgleich der Schwankungen im jährlichen Schadenbedarf nicht oder nicht ausreichend gewährleistet.
Tz. 9
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die Berechnung der Schwankungsrückstellung wurde erstmals mit der vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) erlassenen Anordnung R 4/78 v 21.09.1978 (BStBl I 1979, 61 als Anlage 1 zum weiterhin gültigen Schr des BMF v 02.01.1979; BStBl I 1979, 58) auf eine mathematisch-statistische Grundlage gestützt. Die Anordnung R 4/78 galt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.1977 beginnen und für alle vom BAV beaufsichtigten VU, die die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, mit Ausnahme der Unternehmen von geringer wirtsch Bedeutung.
Die BAV-Anordnung R 4/78 wurde aufgrund von Änderungen der InternenVUReV durch die neue BAV-Anordnung R 7/91 v 31.10.1991 (VerBAV 1991, 420) ersetzt. Dabei wurden auch Änderungen und Ergänzungen zur Klarstellung eingearbeitet, die in der Vergangenheit zu Verständnis- oder Auslegungsschwierigkeiten Anlass gegeben hatten. Die Anordnung R 7/91 gilt für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.1990 beginnen.
Tz. 10
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.1994 beginnen, regelt nunmehr die auf Grund von § 330 Abs 3 S 4 HGB erlassene Rechtsverordnung in § 29 RechVersV iVm der Anlage zu § 29 RechVersV die Bildung der SchwR unter Übernahme der Grundsätze der BAV-Anordnung R 7/91 v 31.10.1991 (VerBAV 1991, 420).
2.3 Voraussetzungen für die Bildung in der Steuerbilanz
Tz. 11
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach § 20 Abs 1 KStG sind stlich folgende Voraussetzungen für die Bildung der SchwR insbes erforderlich:
- in dem betr Wirtschaftszweig muss nach den Erfahrungen mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen sein (s § 20 Abs 1 Nr 1 KStG);
- die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden (s § 20 Abs 1 Nr 2 S 1 KStG);
- die Schwankungen müssen aus den am Bil-Stichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen ni...