Ewald Dötsch, Thomas Stimpel
2.1 Der Begriff der Spaltung
Tz. 31
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Unter einer Spaltung wird die Aufteilung eines bisher einheitlichen Unternehmens in mehrere Unternehmen verstanden. Die Spaltung ist bei Pers-Ges ebenso denkbar wie bei den hier nur interessierenden Kö. Wie nachstehend erläutert, ist zu unterscheiden zwischen
- der Aufspaltung, dem Umkehrfall der Verschmelzung, bei der die Ursprungs-Kö aufgelöst und ihr BV auf mindestens zwei Nachfolgegesellschaften verteilt wird und
- der Abspaltung, bei der die Ursprungs-Kö zwar einen Teil ihres BV abgibt, aber mit dem bei ihr zurückbleibenden restlichen BV weiter bestehen bleibt.
Ebenso wie die Verschmelzung ist auch die Spaltung ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Anders als bei der Verschmelzung erfolgt aber, da das Vermögen der Übertragerin nicht als Ganzes auf einen einzigen übernehmenden Rechtsträger übergeht, der Vermögensübergang nicht im Wege der Gesamtrechts-, sondern der Sonder(Teil-)rechtsnachfolge (= partielle Gesamtrechtsnachfolge, s Tz 33). Die Rechtsfolgen entspr denen der Gesamtrechtsnachfolge.
Tz. 32
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Es bestehen wes Unterschiede zwischen der Spaltung bei Pers-Ges und bei Kö.
Kennzeichnend für die Spaltung einer Kö sind zwei Merkmale:
- Das Vermögen der Ursprungs-Kö wird bei der Abspaltung auf mindestens eine und bei der Aufspaltung auf mindestens zwei Nachfolge-Kö übertragen.
- Die Gesellschafter der Ursprungs-Kö erhalten unmittelbare Beteiligungen an den Nachfolge-Kö.
Bei der Spaltung einer Pers-Ges übernehmen die einzelnen Gesellschafter jeweils einen Teilbetrieb oder zumindest WG der zu teilenden Gesellschaft, dh es geht Gesamthandseigentum in Alleineigentum der ehemaligen Gesellschafter über.
Bei der Spaltung einer Kö erlangen die AE der Ursprungs-Kö dagegen kein Eigentum an den Vermögensgegenständen ihrer Gesellschaft, vielmehr tritt bei diesen AE an die Stelle der Beteiligung an der Ursprungs-Kö eine Beteiligung an einer oder mehreren Nachfolge-Kö. Die Beteiligungsverhältnisse an den Nachfolge-Kö müssen nicht mit den Beteiligungsverhältnissen an der Ursprungsgesellschaft identisch sein. Sie können sogar völlig unterschiedlich sein, zB bei der Trennung von Familienstämmen.
Anders ausgedrückt: Bei der Spaltung einer Pers-Ges findet eine Entzerrung auf der Gesellschafterebene statt, dh die einzelnen Gesellschafter übernehmen jeweils einen Teilbetrieb bzw WG der zu teilenden Gesellschaft. Die stliche Behandlung der Spaltung (= Realteilung) von Pers-Ges ist in § 16 Abs 3 S 2ff EStG geregelt.
Bei der Spaltung von Kö ist eine Entzerrung auf der Gesellschafterebene (= Trennung der Gesellschafterstämme iSv § 15 Abs 2 S 5 UmwStG) nicht zwingend. Die AE der zu spaltenden (Ursprungs-)Kö können unmittelbare (alleinige) Beteiligungen an dem abgespaltenen Vermögen erlangen oder auch gemeinsam an der Ursprungs-Kö sowie den übernehmenden Kö beteiligt bleiben. Es kann aber auch eine völlige Aufspaltung der Ursprungs-Kö in mehrere Nachfolge-Kö erfolgen, an denen die AE der Ursprungs-Kö allein oder gemeinsam beteiligt sind bzw eine Abspaltung kann ebenfalls genutzt werden, um auf Entflechtung auf Gesellschafterebene zu vollziehen.
2.2 Die Arten der Spaltung
Tz. 33
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Das Dritte Buch des UmwG (§§ 123–173 UmwG) regelt umfassend die zivilrechtliche Seite der Spaltung, und zwar als Sonderrechtsnachfolge (partielle Gesamtrechtsnachfolge, s Tz 1). Die Spaltung von Kap-Ges hat nichts mit der Betriebsaufspaltung gemein, dh mit der Aufspaltung in ein Betriebs- und ein Besitzunternehmen. Bei der Spaltung fehlt das Verpachtungselement völlig.
Tz. 34
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die §§ 123–173 UmwG lassen folgende Arten der Spaltung zu:
a) |
die Aufspaltung (§ 123 Abs 1 UmwG) Bei diesem Umkehrfall der Verschmelzung kann der übertragende Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten
aa) |
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende übernehmende Rechtsträger oder |
bb) |
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die AE des übertragenden Rechtsträgers. |
|
Die Aufspaltung ist gekennzeichnet durch die Auflösung eines einzigen übertragenden Rechtsträgers und den Übergang des gesamten Vermögens auf mehrere übernehmende oder neue Rechtsträger.
Strukturmerkmale einer Aufspaltung iSd § 123 Abs 1 UmwG sind (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.33):
- die Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens eines Rechtsträgers auf mindestens zwei übernehmende Rechtsträger,
- aufgr eines Rechtsgeschäfts,
- kraft Ges,
- gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die AE des übertragenden Rechtsträgers,
- bei Auflösung ohne Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers;
Tz. 35
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
b) |
die Abspaltung (§ 123 Abs 2 UmwG) Hierbei überträgt der als Rumpfunternehmen (weiterbestehende) übertragende Rechtsträger im Wege der Sonderrechtsnachfolge eine... |