2.1 Satzungsmäßige Voraussetzungen
Tz. 13
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die St-Befreiung setzt voraus, dass die Aufgabe als Entschädigungseinrichtung
- Hilfeleistung bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtung eines Kreditinstituts (insbes die Einlagensicherung sowie die Anlegerentschädigung),
- Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung bzw
- Schutz der Ansprüche von Versicherten der privaten Kranken- oder der Lebensversicherung
sowohl satzungsmäßig als auch grds in der tats Geschäftsführung ausschl Zweck ist.
Tz. 14
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Die erforderliche satzungsmäßige Festlegung der Ausschließlichkeit ergibt sich für die Entschädigungseinrichtungen der Kreditinstitute unmittelbar aus § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 KStG, für die Entschädigungseinrichtungen im Bereich der Wohnungsbaugenossenschaften und die Sicherungsfonds iSd §§ 126, 127 VAG aus § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 iVm S 3 KStG.
Tz. 15
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Die satzungsmäßige Ausschließlichkeit erfordert nach S 2 der Vorschrift – ebenso wie die identischen Regelungen in § 5 Abs 1 Nr 17 S 2, Nr 18 S 2, Nr 19 S 2 und Nr 21 S 2 KStG – auch eine satzungsmäßige Festlegung einer entspr Vermögensverwendung im Auflösungsfall. Diese Regelung ist vergleichbar mit dem Grundsatz der Vermögensbindung nach § 55 Abs 1 Nr 4 AO für st-begünstigte Zwecke im Falle der Beendigung des Bestehens der gemeinnützigen Kö. Das Gebot der Vermögensbindung muss dauernd erfüllt werden. Dies beruht auf einer Änderung des § 5 Abs 1 Nr 16 S 2 KStG durch das StÄndG 2015.
Fehlt eine derartige Vermögensbindung in der Satzung, so ist die Befreiung von vornherein ausgeschlossen. Die konkrete Vermögensverwendung im Auflösungsfall braucht uE im Hinblick darauf, dass eine Regelung zur satzungsmäßigen Vermögensbindung iSd § 61 AO hier fehlt, nicht festgelegt zu werden; ausreichend ist vielmehr folgende Formulierung: "Bei Auflösung der Einrichtung entscheiden die Mitglieder über die satzungsmäßige Verwendung des Vermögens".
Tz. 16
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Der Ausschließlichkeitsgrundsatz erfordert auch, dass wG, die nicht ausschl auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben gerichtet sind, nicht Satzungszweck sein dürfen. In der tats Geschäftsführung sind sie dagegen zulässig. Dies folgt aus § 5 Abs 1 Nr 16 S 4 KStG. Damit kommt es insoweit – wie insbes bei gemeinnützigen Kö (s § 59 AO und AEAO Tz 1 zu § 59) – zu einer Diskrepanz zwischen Satzung und tats Geschäftsführung.
2.2 Tatsächliche Geschäftsführung
Tz. 17
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Auch die tats Geschäftsführung der Sicherheitseinrichtung muss sich grds (zur Ausnahme hinsichtlich der nicht den satzungsmäßigen Aufgaben dienenden wG s § 5 Abs 1 Nr 16 S 4 KStG) auf die ausschl Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben beschränken.
Während die satzungsmäßige Ausschließlichkeit unmittelbar aus § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 KStG zu entnehmen ist, ergibt sich die entspr erforderliche Beschränkung der tats Geschäftsführung auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben aus § 5 Abs 1 Nr 16 S 2 KStG. § 5 Abs 1 Nr 16 S 2 KStG bestimmt, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden dürfen.
Wird durch die tats Geschäftsführung gegen die Vermögensbindung verstoßen, kommt es zur rückwirkenden Aufhebung der St-Befreiung gem § 175 AO (ebenso ausdrücklich bei Wirtschaftsförderungsgesellschaften iSd § 5 Abs 1 Nr 18 KStG s Schr des BMF v 04.01.1996, BStBl I 1996, 54, Abschn III Nr 4).
Tz. 18
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Zulässige Ausnahmefälle:
- Durch wG, die auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben gerichtet sind (zB durch die entgeltliche Herausgabe einer Zeitschrift) wird die Ausschließlichkeit der tats Geschäftsführung nicht verletzt, da diese wG ja gerade der Erfüllung der Aufgaben der Sicherungseinrichtung dienen.
- Auch das tats Unterhalten von wG, die nicht auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben gerichtet sind, stellt keine für die St-Freiheit der Einrichtung schädliche tats Geschäftsführung dar, da diese wG nach S 4 der Vorschrift nur zu partieller St-Pflicht führen.