2.1 Gemeinsame ›Einrichtungen‹
Tz. 2
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Befreiung setzt zunächst voraus, dass es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien iSd § 4 Abs 2 Tarifvertragsgesetz v 25.08.1969 (BGBl I 1969, 1323) handelt.
Tarifvertragsparteien sind nach § 2 Abs 1 des Gesetzes v 25.08.1969 Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Nach Abs 2 der Vorschrift können auch Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entspr Vollmacht haben.
Als gemeinsame Einrichtungen nennt § 4 Abs 2 des Gesetzes v 25.08.1969 beispielhaft nur Lohnausgleichskassen und Urlaubskassen. Die Begründung zu § 5 Abs 1 Nr 22 KStG (s BR-Drs 390/96, 177) gebraucht die generelle Formulierung Sozialkassen der Tarifvertragsparteien.
Weitere gemeinsame Einrichtungen sind die in R 27 KStR 2004 genannten Ausgleichskassen und Einrichtungen nach § 12 Abs 3 des Vorruhestandsgesetzes v 13.04.1984 (BGBl I 1984, 601), deren St-Befreiung sich unmittelbar aus diesem Gesetz ergibt (s Tz 1).
2.2 Erhebung satzungsmäßiger Beiträge
Tz. 3
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Die Einrichtungen müssen satzungsmäßig Beiträge entweder auf der Grundlage des § 186a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) v 25.06.1969 (BGBl I 1969, 582) oder aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben. Die Formulierung des § 5 Abs 1 Nr 22 KStG ist ungenau, da § 186a AFG erst durch das 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AFG v 19.05.1972 (BGBl I 1972, 791) eingefügt worden ist. § 186a AFG sieht in Abs 1 die Erhebung einer Umlage durch die Bundesanstalt für Arbeit zur Aufbringung der Mittel für die ›Produktive Winterbauförderung von Arbeitgebern des Baugewerbes‹ vor und enthält in Abs 2 die Regelung, dass die Arbeitgeber ihre Umlagebeiträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweigs abführen können.
2.3 Weitere Voraussetzungen
Tz. 4
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Des Weiteren setzt die Befreiung voraus, dass von der Einrichtung
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Leistungen ausschl an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs erbracht werden und |
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ein Wettbewerb zu nicht stbegünstigten entspr Betrieben, der über das bei der Erfüllung der stbegünstigten Zwecke unvermeidbare Maß hinausgeht, zu vermeiden ist. Zur Prüfung dieser Frage bietet es sich uE an, auf die Auslegung des § 65 Nr 3 AO bei nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreiten Kö (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 269c – 271) zurückzugreifen. |
Tz. 5
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Aber: Vermeidung eines übermäßigen Wettbewerbs
Wird der in § 5 Abs 1 Nr 22 S 1 KStG definierte Tätigkeitsbereich überschritten (zB bei übermäßigem Wettbewerb zu nicht stbefreiten Konkurrenzbetrieben), so tritt nicht nur partielle StPflicht ein. Vielmehr kommt es zur vollen StPflicht, da S 2 der Vorschrift auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar ist, s Tz 6).