Tz. 2
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Eine bestimmte Rechtsform der Zusammenschlüsse ist nicht vorgeschrieben.
Mitglieder können jur Pers d öff Rechts, stbefreite Kö und stbefreite Pers-Vereinigungen sein. In erster Linie betrifft die St-Befreiung Versorgungsverbände der öff-rechtlichen und privatrechtlichen Berufs- und Wirtschaftsverbände.
Tz. 3
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Einzelheiten zum Begriff ›Mitglieder‹:
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Als Mitglieder in der Form der jur Pers d öff Rechts kommen uE nur inl jur Pers d öff Rechts in Betracht (zu folgern aus R 2 Abs 3 KStR). |
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Hinsichtlich der nicht öff-rechtlichen Mitglieder ist problematisch, dass der Verlust der St-Freiheit nur eines einzigen von vielleicht mehr als 100 Mitgliedern (zB eines Berufsverbands) vom Wortlaut der Vorschrift her den Verlust der St-Befreiung des Zusammenschlusses nach sich ziehen müsste. Sinn und Zweck der Vorschrift erfordern es aber uE, dass dem Zusammenschluss die St-Freiheit in derartigen Fällen nicht verloren geht, wenn er unmittelbar, nachdem er Kenntnis vom Verlust der bisherigen St-Befreiung des Mitglieds erhält, diesem die Mitgliedschaft aufkündigt. Zur Vermeidung von praktischen Schwierigkeiten sollten neu beitretende Mitglieder bereits bei ihrem Beitritt auf den Wegfall der Mitgliedschaft bei Wegfall der St-Befreiung hingewiesen werden. |
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Voraussetzung für die St-Freiheit des Zusammenschlusses ist nur die Rechtsform der Mitglieder (jur Pers d öff Rechts) bzw ihre persönliche St-Befreiung. |
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Besteht bei den Mitgliedern, die jur Pers d öff Rechts sind, ein BgA oder bei den stbefreiten anderen Mitgliedern ein stpfl wG, so steht dies der St-Befreiung des Zusammenschlusses nicht entgegen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. |
Tz. 4
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Einzelheiten zum Begriff ›Tätigkeit‹:
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Die Tätigkeit des Zusammenschlusses muss sich auf seinen eigentlichen Zweck – Ausgleich von Versorgungslasten im Umlageverfahren – beschränken (s § 5 Abs 1 Nr 20 Buchst a KStG). |
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Vermögensverwaltungsmaßnahmen iR dieser Tätigkeit (zB zinsgünstige Anlage von Vermögensteilen) sind uE schon zur optimalen Wahrnehmung der zweckgerichteten Haupttätigkeit unerlässlich und daher zulässig. |
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Tätigkeiten, die nicht den vorgenannten Zwecken dienen, würden auch dann zum Verlust der St-Befreiung führen, wenn sie nur in minimalem Ausmaß ausgeübt werden. Aber: Die iRd § 5 Abs 1 Nr 18 KStG angewandte Bagatellgrenze iHv 1,25% (s § 5 Abs 1 Nr 18 Tz 10), muss uE auch für § 5 Abs 1 Nr 20 KStG gelten. |
Tz. 5
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Zulässiges ›Vermögen‹ iSd § 5 Abs 1 Nr 20b KStG:
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Die St-Befreiung setzt außerdem voraus, dass das Vermögen des Zusammenschlusses das für die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtungen erforderliche Maß nicht übersteigt. Als zulässig wird daher in § 5 Abs 1 Nr 20 Buchst b KStG ein Vermögen angesehen, das nicht höher ist als 60% der im Wj erbrachten Leistungen an die Mitglieder (in der urspr vorgesehenen Fassung war noch nicht auf die ›Leistungen an die Mitglieder‹, also auf die Ausgabenseite, sondern auf die ›Leistungen der Mitglieder im Umlageverfahren‹, also auf die Einnahmenseite, abgestellt worden; s BT-Drs 12/6078, 54). |
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Damit wird – bei Annahme eines gleichbleibenden Leistungsumfangs – ein Vermögen als zulässig angesehen, das etwa für die Deckung des kommenden ›Halbjahresaufwands‹ ausreichen würde. |
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Der Umstand, dass auf das Vermögen am Ende des Wj abgestellt wird, ermöglicht es, rechtzeitig vor Ablauf des Wj die Vermögenshöhe zu überprüfen und ggf noch durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. |