2.1 Rechtsform
Tz. 3
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
§ 5 Abs 1 Nr 17 KStG schreibt keine bestimmte Rechtsform der Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften) vor.
2.2 Begünstigter Tätigkeitsbereich (§ 5 Abs 1 Nr 17 S 1 KStG)
Tz. 4
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Voraussetzung für die St-Befreiung ist gem § 5 Abs 1 Nr 17 S 1 KStG, dass sich die Tätigkeit der Bürgschaftsbank auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen beschränkt. Die Förderung der Wirtschaft – dh die Förderung anderer Unternehmen – muss ausschl verfolgt werden (s Urt des BFH v 21.10.1999, BStBl II 2000, 325).
Eine Bürgschaftsbank würde deshalb ihre St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 17 KStG uE grds bereits dann verlieren, wenn nur in minimalem Ausmaß Tätigkeiten ausgeübt würden, die sich nicht unter den Begriff ›Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen‹ subsumieren ließen.
Tz. 5
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Zur Frage, ob derartige ›andere‹ Tätigkeiten bei einem extrem geringen Ausmaß – bis 1,25% – als unschädlich für die St-Befreiung angesehen werden können, zur gleichen Problematik bei Wirtschaftsförderungsgesellschaften iSd § 5 Abs 1 Nr 18 KStG.
Rechtsfolgen bei Ausübung ›anderer‹ Tätigkeiten:
Übt eine Bürgschaftsbank derartige ›anderen Tätigkeiten‹, hat dies für den betr VZ den Verlust der St-Freiheit nach § 5 Abs 1 Nr 17 KStG zur Folge. Der Wechsel zur St-Pflicht führt zur Anwendung des § 13 KStG (Aufstellung einer Schluss-Bil nach § 13 Abs 1 KStG mit Tw-Ansatz nach § 13 Abs 3 S 1 KStG.
Liegen die ›anderen‹ Tätigkeiten in einem späteren VZ nicht mehr vor (bzw wieder unter der Unschädlichkeitsgrenze), so dass die St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 17 KStG wieder beansprucht werden kann, führt dieser umgekehrte Wechsel von der St-Pflicht zur St-Freiheit ebenfalls zur Anwendung des § 13 KStG (Aufstellung einer Anfangs-Bil nach § 13 Abs 2 KStG mit Tw-Ansatz nach § 13 Abs 3 S 1 KStG.
§ 13 Abs 1 und Abs 2 KStG sind auch dann anzuwenden, wenn die St-Freiheit nur für einen VZ entfällt.
Tz. 6
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Unschädlich sind dagegen Tätigkeiten, die selbst zwar keine Wirtschaftsförderungsmaßnahmen darstellen, durch die aber die begünstigte Tätigkeit unmittelbar gefördert wird. Außerdem sind uE Vermögensverwaltungsmaßnahmen (zB die vorübergehende zinsgünstige Anlage von Mitteln) zur optimalen Wahrnehmung der Haupttätigkeit zulässig.
Tz. 7
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Anwendungsfälle der Vorschrift:
§ 5 Abs 1 Nr 17 S 1 KStG nennt
• |
als Wirtschaftsförderungsmaßnahmen die Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen, |
• |
als Förderungsziele die Gründung mittelständischen Unternehmen und die Erhaltung und Förderung der Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen. |
Beide Maßnahmenkataloge sind nicht abschl, da ihnen ist das Wort ›insbes‹ vorangestellt ist (ebenso s Urt des BFH v 21.10.1999, BStBl II 2000, 325).
Es ist daher für die St-Befreiung ausreichend, wenn
• |
zum einen andere Unternehmen überwiegend durch die in § 5 Abs 1 Nr 17 S 1 KStG genannten Maßnahmen gefördert werden, |
• |
zum anderen überwiegend mittelständische Unternehmen gefördert werden. |
Der St-Befreiung steht es daher nicht entgegen, wenn daneben auch Wirtschaftsförderung durch sonstige Maßnahmen (zB betriebswirtsch Beratungen) erfolgt bzw auch Unternehmen gefördert werden, die keine mittelständischen sind (s Urt des BFH v 21.10.1999, BStBl II 2000, 325).
Tz. 8
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Aber:
Das Wort ›insbes‹ in § 5 Abs 1 Nr 17 S 1 KStG hat ›die Funktion, den Grad und das Mass der aufgezählten Förderungsmaßnahmen und -ziele im Verhältnis zur Gesamtheit der ... wahrgenommenen Wirtschaftsförderungsmaßnahmen zu bestimmen› (s Urt des BFH v 21.10.1999, BStBl II 2000, 325). Vom BFH (aaO) wird schon ein schlichtes ›Überwiegen‹ dieser Maßnahmen und Ziele als ausreichend angesehen.
2.3 Vermögens- und Überschussverwendung (§ 5 Abs 1 Nr 17 S 2 KStG)
Tz. 9
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Gem § 5 Abs 1 Nr 17 S 2 KStG dürfen das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur (d.h. ausschl) zur Erreichung des in S 1 genannten Zwecks – Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen – verwendet werden.
Die durch § 5 Abs 1 Nr 17 S 2 KStG festgelegte Vermögensbindung ist strenger als die für gemeinnützige Kö gem § 55 Abs 1 Nr 2 AO, bei denen die Rückzahlung der eingezahlten Kap-Anteile zulässig ist (s AEAO zu § 55 Nr 22 und 30 sowie hinsichtlich der gleichen Problematik bei Wirtschaftsförderungsgesellschaften iSd § 5 Abs 1 Nr 18 KStG).
Die erforderliche ausschließliche Verwendung der Überschüsse für die in § 5 Abs 1 Nr 17 S 1 KStG genannten Zwecke schließt es uE zB auch aus, dass eine Bürgschaftsbank Spenden iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG leistet, da die Überschüsse insoweit nicht für die Zwecke iSd § 5 Abs 1 Nr 17 S 1 KStG Verwendung fänden.