Ausgewählte Literaturhinweise:
Dötsch, KStliche Behandlung der Verlegung des Sitzes bzw der Geschäftsleitung einer Kap-Ges über die Grenze, DB 1989, 2296;
Knobbe-Keuk, Niederlassungsfreiheit: Diskriminierungs- oder Beschränkungsverbot? DB 1990, 2573;
Meilicke, Sitztheorie und EWG-Vertrag nach HR und StR, RIW 1990, 449;
Henkel, Subjektfähigkeit grenzüberschreitender Kap-Ges, RIW 1991, 565;
Thönnes, Identitätswahrende Sitzverlegung von Gesellschaften in Europa, DB 1993, 1021;
Müther, Sind die Gesellschafter einer GmbH bei der Wahl des Sitzes wirklich frei?, BB 1996, 2210;
Kögel, Der Sitz der GmbH und seine Bezugspunkte, GmbHR 1998, 1108;
Kreutziger, Festlegung des Mittelpunktes der geschäftlichen Oberleitung eines Schifffahrtsunternehmens, DStR 1998, 1122;
Borsch, Die Zulässigkeit des inl Doppelsitzes für GmbH, GmbHR 2003, 258;
Kessler/Müller, Ort der Geschäftsleitung einer Kap-Ges nach nationalem und DBA-Recht – Bestandsaufnahme und aktuelle Entwicklungen, IStR 2003, 361;
Seibold, Problematik der Doppelansässigkeit von Kap-Ges, IStR 2003, 45;
Schiffer, Aktuelles Beratungs-Know-How Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrecht, ZEV 2005, 508;
Czakert, Der Stand der Arbeiten an einer gemeinsamen konsolidierten KöSt-BMG in der EU, IStR 16/2006, S. 561;
Koss, Die Besteuerung von Vereinen – Zivilrechtliche Grundlagen und stliche Behandlung: KSt, GewSt, AO, USt, NWB 26/2008 F. 2, 9809;
Schenke, Auswirkungen des europäischen Gemeinschaftsrechts auf das dt StR – Prominente Bsp aus dem ESt-, KSt-, GewSt- und AStR DStZ 2009, 439;
Ditz/Engelen, Ort der Geschäftsleitung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, IWB 2021, 845;
Beinert/Maucher, Ausgewählte Praxisfragen zum Ort der Geschäftsleitung, DB 2023, 219;
Puls/Schaffer/Steiner/Ullmann, Mehrere (potentielle) Mittelpunkte der geschäftlichen Oberleitung gem § 10 AO, ISR 2024, 170.
Zur Rechtsqualität ausl Gesellschaftsformen: dazu s auch vor Tz 68 "Ausgewählte Literaturhinweise".
2.1 Allgemeines
Tz. 20
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Unbeschr kstpfl sind die in § 1 Abs 1 Nrn 1–6 KStG aufgeführten Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl. Mit Wirkung ab dem 01.01.2024 ist stlich auf die Definition der "Personenvereinigung" in § 14a AO abzustellen. Dies sind – in Abweichung vom Zivilrecht – sämtliche Pers-Zusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (s BT-Drs 20/9782, 183).
Die Aufzählung in Abs 1 ist hinsichtlich der inl Rechtsformen abschließend (dazu s Tz 9). Eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz im Inl und Geschäftsleitung im Ausl kann ebenso unbeschr kstpfl sein wie ein entspr Gebilde mit Sitz im Ausl und Geschäftsleitung im Inl.
Zu den Besonderheiten bei der KStPflicht ausl Kö s Tz 81ff.
Tz. 21
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die unbeschr KStPflicht knüpft außer an die Rechtsform des KSt-Subjektes ausschl an die drei Tatbestandsmerkmale, Geschäftsleitung, Sitz und Inl an, die Erzielung von Eink ist nicht Voraussetzung.
2.1.1 Geschäftsleitung
Tz. 22
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 10 AO definiert den Begriff "Geschäftsleitung" als "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung". Damit gemeint ist der Ort, von dem aus das Unternehmen tats geleitet wird. Der stliche Begriff der Geschäftsleitung entspr dem zivilrechtlichen Begriff des Verwaltungssitzes (s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972; Dötsch, DB 1989, 2296; Knobbe-Keuk, ZHR 1990, 325, 355). Zur Rspr und Auslegung von § 10 AO durch die FinVerw, s AEAO zu § 10 AO (BMF v 05.02.2024, BStBl I 2024, 177; s Anm Kraft, NWB 2024, 1332).
Die AO hat in § 10 eine Begriffsdefinition übernommen, die bereits der RFH zum früheren § 15 StAnpG geprägt hat (s Urt des RFH v 16.06.1931, RStBl 1931, 848, und v 03.07.1936, RStBl 1936, 804). Dabei kommt es wes darauf an, wo die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Entsch von einigem Gewicht getroffen werden (s Urt des BFH v 17.07.1968, BStBl II 1968, 695). Wo das ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der tats Verhältnisse und ist somit Tatfrage (s Urt des RFH v 03.07.1934, RStBl 1934, 1078, BFH v 23.01.1991, BStBl 1991, 554, und BFH v 27.12.1994, BStBl II 1995, 175). Darauf, wo der Geschäftsverkehr letztendlich stattfindet bzw wo der Geschäftserfolg wirksam wird, kommt es indes nicht an. Es ist also durchaus möglich, dass Handel und Produktion im Ausl erfolgen, die Geschäftsleitung sich aber im Inl befindet und von hier aus die maßgeblichen Entsch getroffen werden. Maßgeblich idS sind die typischen "Tagesgeschäfte" des Unternehmens die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb darstellen – s Urt des BFH v 19.03.2002 (BFH/NV 2002, 1411). Hierfür bedarf es nicht unbedingt eines inl Büros. Der GF kann seine leitende Funktion uU auch von seiner inl Wohnung (s Urt des BFH v 23.01.1991, aaO) oder von einem Baucontainer (s Urt des BFH v 16.12.1998, BStBl II 1999, 437) aus wahrnehmen. Der Ort der Geschäftsleitung einer ausl Kap-Ges kann im Inl auch dann anzunehmen sein, wenn diese im Ausl nicht wirtsch tätig ist und dort auch über keine Geschäftsausstattung verfügt, sondern ihre Geschäfte lediglich über eine inl Niederlassung abschließt und auch den w...