Tz. 3

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Frage, ob ein Umwandlungsvorgang auf der Ebene des OT oder der OG zur Beendigung eines bestehenden GAV führt, ist hr-licher Natur. GAV sind, weil deren Abschluss, Änderung sowie Beendigung strukturändernde Wirkung hat, gesellschaftsrechtliche Organisationsverträge, deren Fortbestand in Umwandlungsfällen von der rechtlichen Identität der beteiligten Vertragspartner abhängt (s Müller, BB 2002, 157; s Herlinghaus, FR 2004, 974, 975 und s Fichtelmann, GmbHR 2010, 576). In diesem Zusammenhang stellen sich aber auch stliche Folgefragen.

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