Tz. 4

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Nach § 2 Nr 1 KStG sind Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inl beschr stpfl, wenn und soweit sie inl Eink iSv § 49 EStG (zB inl BetrSt-Gewinne, inl Vermietungseinkünfte) erzielen. Diese Systematik entspricht der Systematik der beschr StPflicht natürlicher Pers gem § 1 Abs 4 EStG, § 49 EStG.

Ob die Eink im Inl verbleiben oder in das Ausl transferiert werden, ist für Art und Umfang der beschr StPflicht unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist, ob die Kö eine ausl oder inl Rechtsform besitzt. Innerhalb der EU dürfen ausl Rechtsformen nicht diskriminiert werden (auch s Tz 189 ff). Dies und die Maßgeblichkeit des sog Typenvergleichs für die Frage, ob es sich um KSt-Subjekte handelt (s Tz 8) führt dazu, dass deutsche Unternehmer grds auch ausl Kö, zB bis zum "Brexit" die britische private company limited by shares (Ltd), als Form ihrer inl unternehmerischen Betätigung wählen können (unterstützt von diversen Dienstleistern, die sehr aktiv die Gründung und laufende Betreuung solcher Kö anbieten). Dies mag zivilrechtlich und mitbestimmungsrechtlich etc Vorteile (aber auch erhebliche Nachteile, s Wälzholz, IWB F 5 Gr 2 S 423ff [2005]; Kessler/Eicke, DStR 2005, 2101ff, jeweils zur Lage vor dem sog Brexit; s nun auch § 12 Abs 4 und s § 12 Tz 700ff; zu den Folgen des Brexit Geyer/Ullmann, DStR 2019, 305; Martini, IStR 2021, 37) haben. Entgegen eines unter Laien nicht seltenen Vorurteils führt eine ausl Rechtsform aber nicht zu einer Verringerung der inl StPflicht. Insbes sind solche Kö gem § 1 Abs 1 KStG unbeschr stpfl, wenn die Geschäftsleitung im Inl liegt (s § 1 Tz 22ff, s § 1 Tz 68ff). In legaler, seriöser Weise tritt eine St-Ersparnis in D nur ein, soweit die unternehmerische Tätigkeit tats im Ausl erfolgt und keine inl Eink iSd § 49 EStG vorliegen.

 

Tz. 5

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die inl Eink iSd § 49 EStG erfüllen eine Doppelfunktion. Sie sind

  1. Tatbestandsvoraussetzung und damit objektive Voraussetzung für die beschr KStPflicht nach § 2 Nr 1 KStG und
  2. bestimmen als Rechtsfolge gleichzeitig den Umfang der sachlichen StPflicht.

Ohne inl Eink iSd § 49 EStG besteht auch keine beschr StPflicht. Erzielt eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inl nur zeitweise inl Eink, so unterliegt sie auch nur zeitweise der inl Besteuerung. Zum Beginn und Ende der beschr StPflicht nach § 2 Nr 1 KStG s Tz 186 ff.

 

Tz. 6

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Zur StBefreiung nach § 5 Abs 1 KStG für beschr Stpfl iSd § 2 Nr 1 KStG§§ 5 Abs 2 Nr 2, 34 Abs 5a KStG idF JStG 2009 (rückwirkend zugelassen für EU/EWR-Kö).

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