Tz. 16

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

§ 21 UmwStG enthält Regelungen zum Tausch von (Geschäfts-)Anteilen von inl oder ausl Kap-Ges oder Genen gegen Erwerb von neuen Anteilen an einer die hingegebenen Anteile erwerbenden inl oder ausl Kap-Ges oder Gen des EU-/EWR-Gebiets. Erfasst wird nur die Einbringung von Beteiligungen als "ungebundene" Einzel-WG. Kein Fall des § 21 Abs 1 UmwStG ist daher zB die Einbringung einer Kap-Beteiligung, die zusammen mit einer betrieblichen Sachgesamtheit (als bloßer Bestandteil eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils) in die übernehmende Gesellschaft gelangt (Einzelheiten s Tz 10–13) oder der Austausch von Anteilen einer erworbenen Gesellschaft des EU-/EWR-Ausl, die zwar von der EG-FRL erfasst wird, aber nach inl St-Recht als transparent angesehen wird (s Tz 14).

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