2.1.1 Regelungszweck des Gesetzes
Tz. 29
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die Überschrift ›UmwStG‹ ist etwas irreführend, denn Gegenstand dieses Gesetzes ist es nicht, eine Steuer auf Umwandlungen zu erheben. Eher ist das Gegenteil der Fall. Die Regelungen des UmwStG führen für den Fall, dass Vermögen durch Umwandlung von einem auf ein anderes Unternehmen übergeht, im Regelfall für die stillen Reserven zum Hinausschieben der Besteuerung, verhindern aber, dass es zur endgültigen Nichtbesteuerung kommt.
Insbes da, wo die Umwandlung den Übergang von Vermögen von einer Kö auf eine Pers-Ges zum Inhalt hat, gehören die Vorschriften des UmwStG (§§ 7-10, 18 UmwStG) zum Schwierigsten, was das St-Recht ›zu bieten hat‹, treffen doch hier die Besteuerungsvorschriften für die (untergehende) Kö mit denen für die (übernehmende) Pers-Ges und für die bisherigen AE der Kö zusammen.
Das UmwStG regelt für Unternehmensumstrukturierungen im Inl-Bereich, indem es den Vermögensübertrag zu Bw zulässt, eine Ausnahme von dem sonst im St-Recht geltenden Individualprinzip, wonach derjenige die stillen Reserven besteuern muss, bei dem sie entstanden sind. Für Umstrukturierungen über die Grenze bleibt das Individualprinzip dagegen maßgebend (s Thiel, GmbHR 1994, 277).
2.1.2 Die UmwStG von 1934 bis 1969
Tz. 30
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Das erste deutsche UmwStG war das von 1934 (RGBl I 1934, 572, 354); ihm folgten das UmwSt-Recht des DM-BilG 1950 (BGBl I 1950, 811) und das UmwStG 1957 (BStBl I 1957, 1713). Diese drei Gesetze regelten nur die Umwandlung von Kap-Ges.
Auf den heutigen Regelungsumfang wurde das UmwStG erst durch das UmwStG 1969 (BGBl I 1969, 1163) gebracht.
Das bis zum Jahr 1976 geltende UmwStG 1969 (BGBl I 1969, 1163) sollte die wirtsch Doppelbesteuerung der von Kö erwirtschafteten Gewinne sicherstellen, enthielt aber eine Reihe antragsbedingter St-Vergünstigungen.
2.1.3 Das UmwStG 1977
Tz. 31
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Infolge der Ersetzung der früheren Doppelbesteuerung durch die Einmalbesteuerung bei der KSt-Reform zum 01.01.1977 musste auch die Konzeption des UmwStG geändert werden. Dies ist im EG-KStRG v 09.09.1976 (BGBl I 1976, 2461) geschehen. Wegen der Motivation des UmwStG 1977 s die amtl Gesetzesbegündung (BT-Drs 7/4803, 21).
Das UmwStG 1977 sollte sicherstellen, dass auch bei der Umwandlung oder Verschmelzung die von einer Kö erwirtschafteten Gewinne nicht doppelt besteuert werden. Die KSt-Belastung des Gewinns einer unbeschr stpfl Kö sollte danach nicht nur in den Fällen der Gewinnausschüttung durch die ESt- oder KSt-Belastung des AE ersetzt werden, sondern auch dann, wenn die in der Kö gespeicherten Gewinne dem AE anlässlich der Auflösung der Kö zufließen. Die Regelungen des UmwStG, ergänzt durch die Vorschriften des § 38 KStG 1977, sichern für den Fall des Vermögensübergangs von einer auf eine andere ins Anrechnungsverfahren einbezogene Kö diese Rechtsfolgen.
Tz. 32
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Noch etwas Wichtiges hat sich durch das EG-KStRG geändert: Das UmwStG 1969 beschränkte sich, wenn man von den Regelungen für die Einbringungstatbestände absieht, auf die Gewährung von St-Erleichterungen für bestimmte Fallgestaltungen der Umwandlung und Verschmelzung. Die stlichen Folgen eines Vermögensübergangs durch Gesamtrechtsnachfolge waren schwerpunktmäßig in § 15 KStG 1975 geregelt.
Demgegenüber regelt das KStG ab 1977 nicht mehr die Umwandlung und Verschmelzung, sondern nur noch die übrigen Fälle der Schlussbesteuerung einer Kö, und zwar
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in § 11 KStG die Liquidation, |
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in § 12 KStG die Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausl, |
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in § 13 KStG den Beginn und das Erlöschen einer St-Befreiung. |
Auch kann sich bei Kö uU eine Schlussbesteuerung nach § 16 EStG ergeben.
Die Schlussbesteuerung beim Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge (Umwandlung, Verschmelzung) wurde bei der KSt-Reform 1976 zusammengefasst in UmwStG 1977 geregelt. Das KStG 1977 enthält in den §§ 38 und 42 KStG lediglich ergänzende Vorschriften für die EK-Gliederung.
2.1.4 Das UmwStG 1995
Tz. 33
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Das UmwStG erfuhr mit seiner Neugestaltung im Jahr 1994 eine Anpassung an das großzügiger gewordene Handelsrecht. Entspr den umfassender gewordenen handelsrechtlichen Umwandlungsmöglichkeiten wurde auch stlich die Möglichkeit eröffnet, diese Umstrukturierungen stärker als bisher stneutral zu stellen und den Übertrag von noch nicht ausgenutzten Verlustabzügen zuzulassen, soweit dem nicht spezifische Belange des St-Rechts entgegenstehen. Dadurch werden betriebswirtschaftlich erwünschte und han-delsrechtlich mögliche Umstrukturierungen der Wirtschaft nicht durch stliche Folgen behindert, die ohne ausdrückliche Regelungen im UmwStG eintreten würden. Insbes beseitigt das UmwStG 1995 die frühere ›Umwandlungsbremse‹ bei der Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge von einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf ein Einzelunternehmen. Das Umwandeln hinein in die Kap-Ges war zu Bw möglich, das Umwandeln heraus der Kap-Ges erforderte hingegen das Aufdecken der stillen Reserven (›stliche Einbahnstraße‹); Zu Bw möglich war aber auch bereits im früheren Recht die Einbringu...