Tz. 28

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 27 Abs 1 S 1 KStG hat die unbeschr stpfl Kap-Ges die nicht in das Nenn-Kap geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wj auf einem besonderen Kto (stliches Einlagekto) auszuweisen.

Der Begriff "besonderes Kto" ist irreführend, suggeriert er doch, dass es bei der Führung des stlichen Einlagekto um die Führung eines Sonderkontos iRd Buchführung geht. Genau das ist jedoch nicht der Fall. Das stliche Einlagekto ist vielmehr eine stliche Sonderrechnung außerhalb der Buchführung, wobei weder eine formelle noch eine materielle Bindung an die Werte lt H-Bil besteht. Auch wenn im stlichen Einlagekto die nicht auf das Nenn-Kap geleisteten Einlagen der AE bzw diesem nahe stehender Personen auszuweisen sind, ist es nicht mit der Kap-Rücklage iSd § 272 Abs 2 HGB gleichzusetzen. In der Praxis werden die Kap-Rücklage und das Einlagekto allerdings gelegentlich identische Bestände ausweisen. Zum Inhalt der Kap-Rücklage s Roos (DStR 2015, 842). Wegen möglicher Unterschiede s Tz 34, weiter s § 29 KStG Tz 66.

Die Kap-Rücklage (s § 272 Abs 2 HGB) wird direkt in der H-Bil gebildet; ihre Bildung kann nicht zu einer Gewinnerhöhung führen. Aufgelöst wird die Kap-Rücklage gem § 158 Abs 1 AktG über die GuV-Rechnung.

 

Tz. 28a

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Das stliche Einlagekto wird verschiedentlich in der Fach-Lit (s Alber, WPg 2018, 1459; und s Schlagheck, GStB 2019, 381) als "St-Falle" bezeichnet, wird ihm doch in der St-Praxis der Unternehmen und deren StB oft nicht die erforderliche Sorgfalt gewidmet (dazu insbes s Tz 33aff). Wegen Haftungsrisiken für den StB s Hölscheidt (NWB 2019, 895), s Binnewies (GmbH-StB 2023, 176) und s Ott (GmbH-StPr 2023, 9).

 

Tz. 28b

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nicht von § 27 Abs 1 KStG erfasst ist die Rückzahlung von "echtem" Nenn-Kap an die AE der Kap-Ges, obwohl diese – ebenso wie die Einlagenrückzahlung – nicht zu den stbaren Einnahmen aus KapV rechnet (s Tz 17). Wegen der Rückzahlung von "echtem" Nenn-Kap durch nicht der unbeschr StPflicht unterliegenden Kö s Tz 260ff.

Anders als die Rückzahlung von "echtem" Nenn-Kap führt die Rückzahlung von im Sonderausweis nach § 28 Abs 1 S 3 KStG abgebildeten ("unechten") Nenn-Kap zu stpfl Kap-Erträgen beim AE.

Zu der Thematik auch s Urt des FG Ddf v 24.08.2018 (BB 2019, 97, mit Anm Frey), weiter s Weiss (IWB 2019, 459).

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