Tz. 56

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Gem § 125 UmwG gelten die Regelungen des UmwG über die Verschmelzung entspr, also auch § 17 Abs 2 UmwG. Die übertragende Kap-Ges hat auf eine logische Sekunde vor dem Spaltungsstichtag (= stlicher Übertragungsstichtag) eine Schlussbil zu erstellen.

Der Übertragungsstichtag darf gem § 17 Abs 2 UmwG auf einen Zeitpunkt bis zu acht Monaten vor der Anmeldung der Spaltung beim Registergericht rückbezogen werden, wobei in der Praxis die Spaltungsbil auf den Tag vor dem Spaltungsstichtag erstellt wird (s IDW, Stellungnahme IDW RS HFA 43 Rn 11; IDW-FN 2012, 714; weiter s Heeb, WPg 2014, 189; s dazu auch § 2 UmwStG Tz 11ff). Es erscheint sinnvoll, für jeden zu übertragenden Teilbetrieb eine eigene Teil-Schlussbil zu erstellen (s Schumacher, in R/H/vL, 3. Aufl, § 15 UmwStG Rn 40). Für die St-Bil schreibt dies Rn 15.14 des UmwSt-Erl 2011 vor (s Tz 380).

Bei der Abspaltung muss die übertragende Kö den spaltungsbedingten Vermögensabgang in ihrer ersten dem Spaltungsstichtag folgenden hr-lichen Jahresabschluss abbilden, wobei der Vermögensabgang den Jahresüberschuss nicht verringert (s IDW, Stellungnahme IDW RS HFA 43 Rn 11; IDW-FN 2012, 714; weiter s Heeb, WPg 2014, 189). Anders in der St-Bil, in der die abspaltungsbedingte BV-Verringerung bereits in der stlichen Schlussbil des Wj der Spaltung auszuweisen ist (s Tz 381).

Für die hr-liche Spaltungsbil der übertragenden Kö sind gem § 17 Abs 2 S 2 iVm § 125 UmwG die Vorschriften über die Jahresbil (§§ 238ff HGB) entspr anzuwenden, dh in der H-Bil sind zwingend die fortgeführten Bw anzusetzen (wegen des Wertansatzwahlrechts in der St-Bil s Tz 74).

Der übernehmende Rechtsträger hat bei einer Spaltung zur Neugründung auf den Übertragungsstichtag eine Eröffnungsbil zu erstellen, in der wahlweise die in der Spaltungsbil der Übertragerin angesetzten Bw als AK fortgeführt oder die tats AK angesetzt werden können (s § 125 iVm § 24 UmwG; weiter s IDW RS HFA 43 Rn 11; IDW-FN 2012, 714; weiter s Heeb, WPg 2014, 189). Bei einer Spaltung durch Aufnahme ist der Vermögensübergang für die Übernehmerin ein lfd Geschäftsvorfall. Das Wahlrecht nach § 24 UmwG ist dann erst in der ersten nachfolgenden Jahresbil, das ist die Schlussbil für das lfd Geschäftsjahr der Übernehmerin, auszuüben. Zu den Auswirkungen von Aufwärtsverschmelzungen in den hr-lichen Jahresabschlüssen der beteiligten Rechtsträger s Deubert/Lewe, BB 2015. 2347.

 

Tz. 57–60

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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