Tz. 4
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Die Option nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG betrifft nur Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG (s § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 EStG). Dies sind zB offene GA, vGA bzw Bezüge, die nach Auflösung der Kö zufließen. Nicht dazu gehört die die AK übersteigende Rückzahlung von Beträgen aus dem stlichen Einlagekonto. Diese wird von § 17 Abs 4 EStG erfasst und unterliegt somit stets dem Teil-Eink-Verfahren (s § 17 EStG Tz 504 ff). Wegen Einzelheiten, welche Beträge von § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG erfasst werden, s § 20 EStG Tz 40 ff.
Werden daneben noch andere Kap-Erträge erzielt (zB Zinsen aus Gesellschafterdarlehen oder Bankzinsen), werden diese nicht von der Option erfasst. Für diese Erträge gilt grds die Abgeltung-St, es sei denn, einer der anderen Ausnahmetatbestände des § 32d EStG (zB für Zinsen aus bestimmten Gesellschafterdarlehen, s § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst b EStG) liegt vor.
Tz. 5
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Fraglich ist, ob eine Option zum Teil-Eink-Verfahren voraussetzt, dass in dem jeweiligen VZ auch tats Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG vorhanden sind oder ob abstrakt darauf abzustellen ist, dass aus einer Kap-Beteiligung solche Erträge entstehen könnten. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Antrag "für Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG" zu stellen. UE geht Strahl (KÖSDI 2008, 15896, 15899) zutr davon aus, dass das abstrakte Vorliegen von Kap-Erträgen ausreichend ist, sodass eine Option auch dann möglich ist, wenn in dem jeweiligen VZ Erträge tats nicht vorhanden sind. Dh, eine Option ist auch dann möglich, wenn sie nur dazu dient, die tats entstandenen WK zu 60% iRd Veranlagung zu berücksichtigen, ohne dass entspr Erträge vorhanden sind. GlA s Schiffers/Köster (DStZ 2008, 838, 847), s Graf/Paukstadt (FR 2011, 249, 261) und s Hohne (Stbg 2008, 477, 482). Ebenso s Schr des BMF v 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85 Rn 143). Ist hingegen nicht mehr mit Kap-Erträgen zu rechnen, ist abw von den vorstehenden Ausführungen eine Option nicht mehr möglich. Hiervon geht der BFH (s Urt des BFH v 21.10.2014, BStBl II 2015, 270) aus, wenn ein Auflösungsverlust iSd § 17 Abs 2 und 4 EStG auf Antrag des Stpfl nicht erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation festgestellt wird, sondern bereits zu einem zeitlich davor liegenden Zeitpunkt, in dem die Beteiligung zivilrechtlich noch besteht. Ebenfalls hierzu s Levedag (GmbHR 2016, 261, 266), s Pezzer (BFH/PR 2015,196), s Scholz (KSR direkt 2015, 8) und s Kurzinformation der OFD NRW v 22.04.2015 (DB 2015, 1014). Wegen der Frage, ob die Eink-Erzielung nur in dem VZ der Antragstellung und nicht auch in den Folgejahren vorliegen muss, s Tz 14 ff.