2.2.1 Allgemeines
Tz. 19
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Wie bereits erwähnt hat § 3c Abs 1 EStG bis zum VZ 2003 auch Bedeutung für Kö als Empfänger von Inl-Dividenden. Danach sind Ausgaben, die wirtsch unmittelbar mit nach § 8b Abs 1 KStG stfreien Dividenden zusammenhängen, nicht als BA oder als WK abzb. Für Ausgaben, die mit Ausl-Dividenden zusammenhängen, wird die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG ab VZ 2004 durch die lex specialis in § 8b Abs 5 KStG verdrängt (dazu s § 8b KStG Tz 375 ff). Wegen der Rechtslage für die VZ 1998–2003 s Tz 17 .
Tz. 20
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§ 3c Abs 1 EStG erfasst nur die mit der Ertragsebene verbundenen Ausgaben. Veräußerungsverluste, Tw-Abschr ua Gewinnminderungen auf der Vermögensebene, dh am Stammrecht selbst, werden von § 8b Abs 3 KStG erfasst. Wegen der Abgrenzung des § 3c Abs 1 EStG zu § 8b Abs 3 KStG s § 8b KStG Tz 173 .
2.2.2 Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
Tz. 21
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Ein unmittelbarer Zusammenhang ist gegeben, wenn die Ausgaben und die Erträge in der Wirtschaftsführung des Unternehmens nach Entstehung und Zweckbestimmung verbunden sind, wenn also die Ausgaben ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurück zu führen sind, die die Erträge betreffen (s Urt des BFH v 25.10.1966, BStBl III 1967, 92). Gemeint ist der Veranlassungszusammenhang (s v Beckerath, in K/S/M, § 3c EStG, Rn B 16; weiter s Herrmann, in Frotscher, § 3c EStG, Rn 20). MaW: Ein unmittelbarer Zusammenhang bedeutet eine Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen (s Lindemann, in L/B/P, § 3c EStG, Rn 47; weiter s v Beckerath, in K/S/M, § 3c EStG, Rn B 40). Zinsen für Schulden, die zum Erwerb einer stfreien Einkunftsquelle aufgenommen werden, stehen in einem unmittelbaren wirtsch Zusammenhang mit den stfreien Einnahmen, soweit sie tats zufließen (s Urt des BFH v 29.05.1996, BStBl II 1997, 57).
UE wäre es zutreffender gewesen, wenn der Gesetzeswortlaut statt auf einen wirtsch Zusammenhang mit stfreien Einnahmen auf einen solchen "mit der Kap-Beteiligung" abgestellt hätte.
Ein nur mittelbarer Zusammenhang mit stfreien Einnahmen ist insbes dann zu bejahen, wenn die Ausgaben entweder in keinem Zusammenhang mit Einnahmen stehen oder wenn sie auch im Zusammenhang mit nicht stfreien Einnahmen stehen (s Urt des BFH v 29.05.1996, BStBl II 1997, 60).
Krit zu der Rspr des BFH s Desens (in H/H/R, § 3c EStG, Rn 41).
Tz. 22
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Ausgaben iSd § 3c Abs 1 EStG sind insbes Finanzierungskosten zum Erwerb einer Kap-Beteiligung. Wegen der Grundsätze betr die Zuordnung dieser Ausgaben zu einer Beteiligung s Beinert/Mikus ( DB 2002, 1467 ).
Das inzwischen durch Schr des BMF v 10.01.2000, BStBl I 2002, 71 aufgehobene Schr des BMF v 20.01.1997 ( DB 1997, 251 unter 1.3.), das sich zur Zuordnung von BA zu stfreien Schachteldividenden äußert, nennt als weitere BA in diesem Zusammenhang
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Verwaltungskosten (insbes Kontroll- und Regieleistungen der Konzernspitze), |
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Kosten für unentgeltliche bzw teilentgeltliche Dienstleistungen , |
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Kosten für unentgeltliche bzw teilentgeltliche Nutzungsüberlassungen . |
Für deren generelle Einbeziehung auch in den § 3c Abs 1 EStG s Schlagheck (StBp 2003, 119). Herzig ( DB 2003, 1459, 1464) hingegen verneint einen unmittelbaren wirtsch Zusammenhang mit stfreien Dividendeneinnahmen bei allen Kosten, die nicht direkt, sondern nur über einen Verteilungsschlüssel einer konkreten Kap-Beteiligung zugeordnet werden können. Eine Äußerung der Fin-Verw zu dieser Frage gibt es nicht. Ebenso hierzu s Tz 73 .
Tz. 23
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Bei Wertpapierdarlehen ist uE auf die vom Entleiher an den Verleiher der Wertpapiere geleisteten Kompensationszahlungen und Leihgebühren § 3c Abs 1 EStG anzuwenden. Dazu ausführlich, auch wegen der Gegen-Auff, s § 8b KStG Tz 33 .
Nach uE zutr Auff von Wellisch/Barlitz (DStR 2003, 1642) besteht zwischen den Ausgaben aus der Rückstellungszuführung für wertpapiergebundene Leistungszusagen an Arbeitnehmer und den stfreien Dividendenerträgen aus der Anlage kein unmittelbarer wirtsch Zusammenhang iSd § 3c Abs 1 EStG.
Die Frage, ob Optionsprämien für die Absicherung bestehender Aktienbestände oder künftiger Aktienerwerbe gegen einen möglichen Kursverfall unter § 3c Abs 1 EStG fallen, verneinen, uE zutr, Häuselmann/Wagner (BB 2002, 2170) und Schmitt (in E&Y, KStG, § 3c EStG, Rn 61ff).
Tz. 24
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UE gehört die GewSt, die nach § 8 Nr 5 GewStG auf Dividenden anfällt, die nicht unter die gewstlichen Schachtelprivilegien des § 9 Nr 2a oder Nr 7 GewStG fallen, nicht zu den Ausgaben iSd § 3c EStG. Die GewSt auf Nicht-Schachteldividenden ist keine Ausgabe, die zur Erzielung von Dividenden getätigt wird. Sie steht weder in finalem noch in kausalem Zusammenhang mit den Dividenden. Das gilt sowohl für die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG als auch des § 3c Abs 2 EStG. GlA s Kessler/Kahl ( DB 2002, 1017 ); s Fischer (DStR 2002, 610) und s Watermeyer (GmbH-StB 2002, 109). Zweifelnd hinsichtlich der Anwendung des § 3c Abs 2 EStG s Beinert/Mikus ( DB 2002, 1467, 1471). Ebenso hierzu s Tz 83 .
Tz. 25
Sta...