2.2.1 UmwStG von 1934 bis 1969
Tz. 83
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Das erste dt UmwStG war das von 1934 (RGBl I 1934, 572, 354); ihm folgten das UmwSt-Recht des DM-BilG 1950 (BGBl I 1950, 811) und das UmwStG 1957 (BStBl I 1957, 1713). Diese drei Gesetze regelten nur die Umwandlung von Kap-Ges. Auf den heutigen Regelungsumfang wurde das UmwStG erst durch das UmwStG 1969 (BGBl I 1969, 1163) gebracht.
Tz. 84
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Das bis zum Jahr 1976 geltende UmwStG 1969 (BGBl I 1969, 1163) sollte die wirtsch Doppelbesteuerung – also eine einmalige Besteuerung der von der Kö erwirtschafteten Gewinne auf der Ebene der Kö und eine weitere Besteuerung beim AE – sicherstellen, enthielt aber eine Reihe antragsbedingter St-Vergünstigungen.
2.2.2 UmwStG 1977
Tz. 85
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Infolge der KSt-Reform zum 01.01.1977 kam es für die Besteuerung von Kö zu einem Wechsel vom klassischen System der Doppelbesteuerung hin zur Einmalbesteuerung nach dem Anrechnungsverfahren. Hierfür musste auch die Konzeption des UmwStG geändert werden. Dies geschah im EG-KStRG v 09.09.1976 (BGBl I 1976, 2461). Das UmwStG 1977 sollte sicherstellen, dass auch bei der Umwandlung oder Verschmelzung die von einer Kö erwirtschafteten Gewinne nicht doppelt besteuert werden. Die KSt-Belastung des Gewinns einer unbeschr stpfl Kö sollte nicht nur in den Fällen der GA durch die ESt- oder KSt-Belastung des AE ersetzt werden, sondern auch beim Zufluss der in der Kö gespeicherten Gewinne anlässlich der Auflösung der Kö. Die Regelungen des UmwStG, ergänzt durch die Vorschriften des § 38 KStG 1977, sicherten für den Fall des Vermögensübergangs von einer auf eine andere ins Anrechnungsverfahren einbezogene Kö diese Rechtsfolgen. Wegen der Motive des UmwStG 1977 im Einzelnen s die amtl Ges-Begr (s BT-Drs 7/4803, 21).
Tz. 86
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Noch etwas Wichtiges hat sich durch das EG-KStRG geändert: Die Schlussbesteuerung beim Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge (Umwandlung, Verschmelzung) wurde im Zuge der KSt-Reform 1976 zusammengefasst im UmwStG 1977 geregelt. Das KStG 1977 enthielt in den §§ 38 und 42 KStG lediglich ergänzende Vorschriften für die EK-Gliederung. Währenddessen beschränkte sich das UmwStG 1969, wenn man von den Regelungen für die Einbringungstatbestände absieht, auf die Gewährung von St-Erleichterungen für bestimmte Fallgestaltungen der Umwandlung und Verschmelzung. Die stlichen Folgen eines Vermögensübergangs durch Gesamtrechtsnachfolge waren schwerpunktmäßig in § 15 KStG 1975 geregelt.
Infolge dieser Änderung regelt das KStG ab 1977 nicht mehr die Umwandlung und Verschmelzung, sondern nur noch die übrigen Fälle der Schlussbesteuerung einer Kö, und zwar
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in § 11 KStG die Auflösung und Liquidation, |
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in § 12 KStG den Verlust oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der B-Rep, |
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in § 13 KStG den Beginn und das Erlöschen einer St-Befreiung. |
Auch kann sich bei Kö uU eine Schlussbesteuerung nach § 16 EStG ergeben.
2.2.3 UmwStG 1995
Tz. 87
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Das UmwStG erfuhr mit seiner Neugestaltung im Jahr 1994 eine Anpassung an das großzügiger gewordene HR. Entspr den umfassender gewordenen hr-lichen Umw-Möglichkeiten wurde auch stlich die Möglichkeit eröffnet, diese Umstrukturierungen stärker als bisher stneutral zu stellen und den Übertrag von noch nicht ausgenutzten Verlustabzügen zuzulassen, soweit dem nicht spezifische Belange des St-Rechts entgegenstanden. Insbes beseitigte das UmwStG 1995 die frühere "Umwandlungsbremse"bei der Vermögensübertragung durch Gesamtrechtsnachfolge von einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf ein Einzelunternehmen: Das Umwandeln hinein in die Kap-Ges war zu Bw möglich, das Umwandeln aus der Kap-Ges heraus erforderte hingegen das Aufdecken der stillen Reserven ("stliche Einbahnstraße"). Zu Bw möglich war aber auch bereits im früheren Recht die Einbringung aus einer Kap-Ges in eine Pers-Ges (s § 24 UmwStG).
Tz. 88
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Bei den Vorüberlegungen zur Neugestaltung des UmwStG wurde für den Fall des Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges eine Modelldiskussion geführt. Neben dem "Übernahmegewinn-Modell", das dem früheren und auch dem geltenden UmwSt-Rechts zugrunde liegt, wurde das (nicht realisierte) "Liquidations-Modell"diskutiert. Beim "Liquidations-Modell" wären die übertragende Kö und ihre bisherigen AE stlich so gestellt worden, wie es bei der Liquidation der Kö der Fall gewesen wäre. Unterschiede in der Besteuerung hätten sich nur bei nicht wes beteiligten "privaten" AE, nicht wes Beteiligten beschr stpfl AE und bei stfreien Kö und jur Pers d öff Rechts als AE ergeben. Die im UmwStG 1995 gefundene Lösung der Gesamtrechtsnachfolge hatte insbes zur Folge, dass der Vermögensübergang durch Umwandlung aus der Sicht der Übernehmerin nicht als Anschaffung zu werten war. Das hatte Folgewirkungen für die Abschr der übergehenden WG und für die Behalte- und Verbleibensfristen. § 13 UmwStG hingegen ging für die AE bei der Verschmelzung von Kö von einer Veräußerung und Anschaffung aus.
Tz. 89
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Abw...