2.2.1 Abgeschlossener Katalog der gemeinnützigen Zwecke (§ 52 Abs 2 S 1 Nr 1–25 AO)
Tz. 29
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Durch das Ges zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815) ist mit der Änderung des § 52 Abs 2 AO mit Wirkung seit 01.01.2007 ein abgeschlossener Katalog der gemeinnützigen Zwecke an die Stelle der früheren "Aufzählung" (s BT-Drs 16/5200,20) getreten (s BT-Drs 16/5200, 20).
Die ges Regelung hat zur Folge, dass Zwecke, die einem der Zwecke in § 52 Abs 2 S 1 AO nur ähnlich sind, mittlerweile grds – vorbehaltlich der S 2 und 3 des § 52 Abs 2 AO – nicht mehr als gemeinnützig anzuerkennen sind (s BT-Drs 16/5200, 20; außerdem s Tz 32).
Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs 2 AO ist wes umfangreicher als die bisher in § 52 Abs 2 Nr 2 AO aF aufgeführten Zwecke. Dies beruht darauf, dass auch alle Zwecke, die bisher in der Anl l (zu § 48 Abs 2) EStDV als spendenbegünstigt genannt waren, inhaltlich unverändert in den Katalog des § 52 Abs 2 AO aufgenommen worden sind (s BT-Drs 16/5200, 20). Durch die gleichzeitige Aufhebung dieser Anl und einen Verweis in § 10b Absl EStG auf § 52 AO wurde erreicht, dass nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke auch spendenbegünstigt sind. Aber: Der Kreis der gemeinnützigen Zwecke wurde dadurch nicht verkleinert (s BT-Drs 16/5200,12, BT-Drs 16/5985, 2).
Tz. 30
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Zu den einzelnen Zwecken des § 52 Abs 2 AO s BT-Drs 16/5200, 19–21.
Zusätzlich ist in § 52 Abs 2 AO in Nr 25 als eigenständiger Zweck die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke aufgenommen worden. Hierdurch soll die Bedeutung des ehrenamtlichen Einsatzes für die Gesellschaft hervorgehoben werden; eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke ist damit nicht verbunden (s BT-Drs 16/5200, 21). Hierzu ebenfalls s Hüttemann (DB 2007, 2053).
2.2.2 Neue gemeinnützige Katalogzwecke
Tz. 31
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
In § 52 Abs 2 AO sind durch das JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096ff) als anerkannte gemeinnützige Zwecke aufgenommen worden:
die Förderung des Klimaschutzes:
§ 52 Abs 2 S 1 Nr 8 AO
Die Erweiterung des Zweckkatalogs um den "Klimaschutz" führt zu einer ausdrücklichen ges Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hlfe anderer Zwecke wie zB Umwelt- und Naturschutz überwiegend, aber möglicherweise nicht gänzlich abgedeckt werden kann. Hierzu gehört insbes das bürgerschaftliche Engagement für Klimaschutz und Ressourceneffizienz auf lokaler Ebene (vgl BT-Drs 19/25160, 221 und BR-Drs 503/20, 59).
die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgr ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden:
§ 52 Abs 2 S 1 Nr 10 AO
Die ausdrückliche Nennung rassistischer Benachteiligung im Förderkanon des § 52 Abs 2 AO soll sicherstellen, dass diejenigen ehrenamtlich Engagierten und ihre Organisationen gezielt gefördert werden und damit gesellschaftliche Anerkennung erfahren, die mit ihrem Engagement Rassismus als gesellschaftliches Problem gezielt bekämpfen.
Der Schutz von Pers, die aufgr ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, kommt in den bestehenden Katalogzwecken nicht ausreichend zum Ausdruck, weshalb auch hier eine Anpassung des Gemeinnützigkeitsrechts erfolgt.
die Förderung der Ortsverschönerung
§ 52 Abs 2 S 1 Nr 22 AO
Die Erweiterung der Katalogzwecke des § 52 Abs 2 AO um die "Förderung der Ortsverschönerung" bündelt die in den verschiedenen Katalogzwecken enthaltenen Aspekte wie zB Landschaftspflege, Heimatpflege, Naturschutz und Denkmalpflege in einem für die Entwicklung und Attraktivität des ländlichen Raumes zentralen Punkt. Der Verschönerungsaspekt umfasst auch grundlegende Maßnahmen für die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität im Dorf bzw im Stadtteil. Dadurch wird vor allem auch die Bedeutung des ländlichen Raums bzw des örtlichen Stadtteils als wichtiger Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen betont (vgl BT-Drs 19/25160, 222 und BR-Drs 503/20, 60).
Aber:
Der Aspekt der Wirtschaftsförderung fällt ausdrücklich nicht darunter. Auch die Förderung der Gastronomie und des Einzelhandels ist nicht gemeint.
die Förderung des Freifunks:
§ 52 Abs 2 S 1 Nr 23 AO
In § 52 Abs 2 S 1 Nr 23 AO ist nunmehr die Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken (sog Freifunk-Netze), als st-begünstigter Zweck kodifiziert worden. Unter dem sog "Freifunk" werden nicht-kommerzielle Initiativen eingeordnet, die sich der Förderung der lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung, dem Aufbau und Betrieb eines lokalen freien Funknetzes widmen. Die Förderung des Freifunks ist wie die Förderung des Amateurfunkens ein sog "Freizeitzweck" (vgl BT-Drs 19/25160, 222).
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten:
§ 52 Abs 2 S 1 Nr 26 AO
Soweit eine private Organisation die Friedhofsverwaltung, einschl der Pflege und Unterhaltung des Friedhofsgeländes und seiner Baulichkeiten, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar wahrnimmt, kann dies künftig...