Tz. 6
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Die versicherungstechnisch notwendige SchwR ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem § 249 Abs 1 HGB. Die wirtsch Verursachung besteht in der Übernahme des Versicherungsrisikos zu einem festen Beitrag in der Kenntnis, dass mit Schwankungen des jährlichen Schadenbedarfs gerechnet werden muss.
Tz. 7
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Nach § 341h Abs 1 HGB sind SchwR zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbes
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nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist, |
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die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und |
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die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind. |
Tz. 8
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Die Bildung der SchwR in der H-Bil erfolgt auf Grundlage des § 29 RechVersV sowie der in der Anlage zu § 29 RechVersV enthaltenen Vorschriften. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die tats Verhältnisse eine Änderung der Bemessungsgrundlage erfordern oder die Regelung den Ausgleich der Schwankungen im jährlichen Schadenbedarf nicht oder nicht ausreichend gewährleistet.
Tz. 9
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Die Berechnung der Schwankungsrückstellung wurde erstmals mit der vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) erlassenen Anordnung R 4/78 v 21.09.1978 (BStBl I 1979, 61 als Anlage 1 zum weiterhin gültigen Schr des BMF v 02.01.1979; BStBl I 1979, 58) auf eine mathematisch-statistische Grundlage gestützt. Die Anordnung R 4/78 galt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.1977 beginnen und für alle vom BAV beaufsichtigten VU, die die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, mit Ausnahme der Unternehmen von geringer wirtsch Bedeutung.
Die BAV-Anordnung R 4/78 wurde aufgrund von Änderungen der InternenVUReV durch die neue BAV-Anordnung R 7/91 v 31.10.1991 (VerBAV 1991, 420) ersetzt. Dabei wurden auch Änderungen und Ergänzungen zur Klarstellung eingearbeitet, die in der Vergangenheit zu Verständnis- oder Auslegungsschwierigkeiten Anlass gegeben hatten. Die Anordnung R 7/91 gilt für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.1990 beginnen.
Tz. 10
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Für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.1994 beginnen, regelt nunmehr die auf Grund von § 330 Abs 3 S 4 HGB erlassene Rechtsverordnung in § 29 RechVersV iVm der Anlage zu § 29 RechVersV die Bildung der SchwR unter Übernahme der Grundsätze der BAV-Anordnung R 7/91 v 31.10.1991 (VerBAV 1991, 420).